Widerrufsmöglichkeiten von Darlehensverträgen

Die Erstellung und Verwendung einer richtigen Widerrufsbelehrung ist sehr schwierig, was auch der Gesetzgeber erkannt hat. Er hat daher auch eine Musterwiderrufsbelehrung gesetzlich verankert. Diese enthält die Fiktion der Richtigkeit. Sofern die Bank oder Sparkasse die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat, so gilt diese als richtig.

Viele Banken und Sparkassen haben sich jedoch gegen die Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung entschieden oder diese abgeändert. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass die Banken und Sparkassen ein Interesse daran hatten eine einheitliche Widerrufsbelehrung zu verwenden und sich daher dazu entschlossen haben mehrere Varianten der Musterwiderrufserklärung zusammenzufassen.

Bereits kleine Abweichungen können jedoch ausreichen, um der Bank oder Sparkasse den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung zu entziehen.

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Chancen auf Widerruf

Die Chancen von Kreditnehmern abgeschlossene Darlehensverträge widerrufen zu können stehen daher nicht schlecht. Ist der Widerruf wirksam erklärt worden, so wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis.

Aus diesem Verhältnis sind die Parteien dann verpflichtet sich die jeweils erhaltenen Leistungen und Nutzungen zurück zu erstatten. Dies führt de facto oftmals dazu, dass die Bank oder Sparkasse die geforderten Sicherheiten (beispielsweise die Grundschuld) herauszugeben haben und der Kreditnehmer die noch offene Darlehensvaluta zu zahlen hat. Er kann sich dann bei einem anderen Kreditinstitut zu aktuellen Konditionen neu finanzieren und so den alten Darlehensvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Michaelis und Spezialist für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Weitere Informationen zum Autor erhalten Sie hier.

Foto: Kanzlei Michaelis

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