Mietpreisbremse trifft die Falschen

Die Mietpreisbremse soll Mieter in angespannten Wohnungsmärkten entlasten. Den Preis werden jedoch vor allem private Anleger zahlen – für sie könnten sich direkte Immobilienanlagen schon bald nicht mehr lohnen. Schon jetzt erzielen Privatvermieter vielfach nur geringe Renditen mit ihren Wohnungen.

Gastbeitrag von Thomas Meyer, Wertgrund Immobilien AG

Thomas Meyer: „Mietpreisbremse schadet sowohl Vermietern als auch Mietern.“

Gerade private Anleger haben in dem günstigen Zinsumfeld der vergangenen Jahre kräftig in Immobilien investiert. Betongold gilt als langfristiges Investment und sichere Altersvorsorge. Spekulative Geschäfte mit Wohnungen finden unter Privatanlegern praktisch nicht statt.

Zusatzbelastungen für Privatvermieter

Tritt das Gesetz zur Mietpreisbremse in Kraft, soll die Miete in den entsprechenden Gebieten nach einem Wohnungswechsel nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. In Immobilien, in denen die Mieten diesen Wert bereits überschritten haben, kann die Miete in der Folge nicht weiter erhöht werden. Die Renditen für Vermieter werden sinken.

Niedrige Renditen

Das Problem: Schon heute erwirtschaften private Vermieter – die einen großen Anteil der rund sieben Millionen Vermieter in Deutschland ausmachen – deutlich niedrigere Renditen als Institutionelle. In den vergangenen zehn Jahren haben private Anleger mit ihren Immobilien durchschnittlich nur zwischen zwei und drei Prozent Rendite brutto pro Jahr erzielt. Das hat eine Studie vom Deutschen Institut der Wirtschaft ergeben.

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Der Studie zufolge liegen zudem die Renditen von mehr als 50 Prozent aller privaten Immobilieninvestitionen noch unterhalb der Inflation. Die Wohnungseigentümer erzielen somit keinen Gewinn. Tritt die Mietpreisbremse in Kraft, dürften diesen Vermietern Einnahmen in Millionenhöhe entgehen. Laut Gesetzesentwurf sind das schätzungsweise 309 Millionen Euro jährlich – allein durch Mindereinahmen und den zusätzlichen bürokratischen Mehraufwand für die Feststellung der zulässigen Miete.

Seite zwei: Bestellerprinzip verursacht Zusatzkosten

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