Qualitypool rät Baufi-Vermittlern zur Überprüfung der Gewerbeerlaubnis

Qualitypool rät Vermittlern von Baufinanzierungen dazu, zeitnah zu überprüfen, ob sie sowohl eine Genehmigung zur Darlehensvermittlung als auch zur Immobilienvermittlung besitzen. Grundlage dieser Empfehlung ist der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

Ab 21. März 2016 gelten für Baufinanzierungsvermittler strengere gesetzliche Anforderungen.

Laut dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) müssen auch erfahrene Vermittler, welche die „Alte-Hasen-Regelung“ in Anspruch nehmen möchten, beide Genehmigungen vorweisen.

Dies stelle Baufinanzierungsberater vor eine Herausforderung: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sehe vor, dass Kreditvermittler sowohl über eine Erlaubnis zur Darlehensvermittlung (Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO) als auch über eine Genehmigung zur Immobilienvermittlung (Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) verfügen müssen.

Änderung des Gesetzentwurfs noch möglich

Der Gesetzesentwurf orientiert sich laut Qualitypool offenbar an einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 1997, welches besagt, dass Immobilienkreditvermittler über beide Genehmigungen verfügen müssen.

In Fachkreisen werde derzeit diskutiert, dass der Gesetzesentwurf bezüglich der geforderten Genehmigungen angepasst und das Vorliegen der Erlaubnis zur Immobilienvermittlung aus dem Entwurf gestrichen werden könnte.

So beschloss der Bundesrat in einer Sitzung Ende September, dass auf die zwingende Voraussetzung einer Erlaubnis zur Immobilienvermittlung verzichtet werden sollte. Im Rahmen einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags wurde dieser Vorschlag vor wenigen Tagen bekräftigt.

Noch keine endgültige Entscheidung

Da jedoch noch keine endgültige Entscheidung über den Verbleib der Erlaubnis vorliegt, sollten Baufinanzierungsvermittler laut Qualitypool unbedingt ihre Gewerbeerlaubnis überprüfen.

„Wir haben in vielen Gesprächen mit Kreditvermittlern festgestellt, dass sich einige von ihnen auf Anhieb nicht sicher waren, ob sie auch über eine Genehmigung zur Immobilienvermittlung verfügen“, stellt Michael Neumann, Geschäftsführer der Qualitypool GmbH, fest. „In der Vergangenheit haben nach unseren Recherchen Gewerbeämter nicht durchgängig darauf hingewiesen, dass sowohl die Genehmigung zur Darlehensvermittlung als auch zur Immobilienvermittlung von Baufinanzierungsvermittlern erworben werden müssen. Dementsprechend vermuten wir, dass ein Teil der Vermittler bisher nur die Erlaubnis zur Darlehensvermittlung besitzt.“ Falls die geforderte Genehmigung zur Immobilienvermittlung nicht vorhanden sein sollte, rät Qualitypool Kreditvermittlern zu einer Rechtsberatung.

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„Baufinanzierungsberater, welche die „Alte-Hasen-Regelung“ in Anspruch nehmen möchten, sollten sich bei diesem Thema nicht in Sicherheit wiegen“, ergänzt Neumann, „Berater, die bereits seit dem 21. März 2011 Baufinanzierungsdarlehen vermitteln, müssen laut bisherigem Gesetzesentwurf über beide Genehmigungen verfügen. Ansonsten gilt der betreffende Berater nicht als ‚Alter Hase‘ und kann die Erleichterung nicht für sich in Anspruch nehmen. Sollte diese Regelung tatsächlich in Kraft treten, wird aller Voraussicht nach ein Erlangen der Gewerbeerlaubnis zur Immobilienvermittlung zum heutigen Zeitpunkt nicht ausreichen, um dann die ‚Alte-Hasen-Regelung‘ zu nutzen.“

Online-Check hilft bei Überprüfung

Qualitypool stellt seinen Partnern aktuell einen Online-Check zur Verfügung, mit dessen Hilfe überprüfen können, ob sie nach heutigem Stand unter die „Alte-Hasen-Regelung“ fallen oder nicht. Nach Abschluss des Checks sei für den Qualitypool-Partner klar ersichtlich, ob er eine Sachkundeprüfung zur Beantragung des neuen Paragrafen 34i GewO ablegen müsse oder nicht. (bk)

Foto: Shutterstock

 

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