Rechtsprechung: Zankapfel Widerrufsrecht

Im April 2011 widerrief sie sowohl den Darlehens- als auch den Versicherungsvertrag und klagte zunächst auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Das Landgericht gab der Klage statt, die beklagte Bank ging in die Berufung.

In der zweiten Instanz verlangte die Klägerin dann zusätzlich zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages die Feststellung, dass die Bank zur Rückabwicklung auch des Lebensversicherungsvertrages verpflichtet sei.

Den Antrag auf Feststellung, dass die Bank zur Rückabwicklung der Lebensversicherung verpflichtet sei, wies das Oberlandesgericht (OLG) zurück. Dagegen zog die Klägerin in Revision vor den BGH im Ergebnis ohne Erfolg.

Mit seinem Urteil hat der BGH den Weg des gleichzeitigen Ausstiegs aus der Lebensversicherung bei Kündigung des Kreditvertrags versperrt: Die Lebensversicherung bleibt bei Widerruf des Darlehens unberührt, wenn die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert, sondern aus anderen Mitteln angespart wird.

Banken und Versicherer gestärkt

In einem solchen Fall handele es sich nicht um verbundene Verträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, so die Argumentation der BGH-Richter. Voraussetzung für einen verbundenen Vertrag sei, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages diene und mit der Lebensversicherung eine wirtschaftliche Einheit bilde.

Weil Darlehensvertrag und Lebensversicherung keine verbundenen Verträge darstellen, wirkt sich der Widerruf des Darlehensvertrages nicht auf den Lebensversicherungsvertrag aus. Die Entscheidung stärkt die Position von Banken und Versicherungen.

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Ist der Verbraucher zum Widerruf berechtigt, muss die Bank den Darlehensvertrag rückabwickeln, also Zinsen, Gebühren und sonstige Kreditkosten zurückerstatten. Davon bleibt nach der Entscheidung des BGH die Lebensversicherung unberührt.

Grundsätze zum Widerrufsrecht befolgt

Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, die Beiträge bis zum Ende der Laufzeit weiter zu zahlen. Will er den Vertrag beenden, kann er den Versicherungsvertrag kündigen, erhält dann aber nur den Rückkaufswert erstattet.

Im Ergebnis kauft der Versicherer die vertraglich versprochenen Ansprüche zurück. Allerdings basiert der Rückkaufswert nicht auf den bereits gezahlten Beiträgen und liegt besonders zu Beginn der Verträge deutlich darunter.

Das Ergebnis der Karlsruher Richter ist folgerichtig. Es orientiert sich an den Grundsätzen zum Widerrufsrecht bei verbundenen Verträgen (Paragraf 358 BGB). Danach soll der Kunde Verbraucher nur denjenigen Darlehensvertrag widerrufen können, der zur Finanzierung des Hauptgeschäfts abgeschlossen wurde, wenn jenes Hauptgeschäft wirksam widerrufen wurde.

Der Bundesgerichtshof hatte in verschiedenen Verfahren zu entscheiden, wie der Rückkaufswert von Lebensversicherungen nach erfolgter Kündigung zu bewerten ist (zuletzt Az. IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13).

Seite drei: Hintergrund ist „Zillmer-Verfahren“

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