Gerichte werten Kündigungen alter Bausparverträge unterschiedlich

In dem Streit um hoch verzinste Bausparverträge bleibt die rechtliche Situation verfahren. Zwei neue richterliche Entscheidungen wurden nun bekannt.

Bundesarbeitsgericht
In dem Streit um Bausparverträge sind sich das OLG Koblenz und das OLG Bamberg nicht einig.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz gab abermals den Bausparkassen recht, das OLG Bamberg hingegen schlug sich auf Seite der Sparer. Die Kündigung von drei Altverträgen aus den Jahren 1985, 1987 und 1996 sei unwirksam, entschieden die Richter in Bayern (Aktenzeichen 8U24/16, Urteil vom 10.8.).

Bamberg ist nach dem OLG Stuttgart das zweite höhere Gericht, das im Sinne der Sparer urteilt. Dem gegenüber stehen Entscheidungen der OLG Köln, Koblenz, Celle, Hamm und Frankfurt pro Bausparkassen.

Seit 2015 haben die Finanzinstitute bereits etwa eine Viertelmillion Verträge gekündigt, die hohen Guthabenzinsen der Kunden sind für sie ein schlechtes Geschäft. Die in Bamberg unterlegene Kasse, die Badenia, kündigte an, in Revision zu gehen. Am Bundesgerichtshof sind bereits mehrere Verfahren anhängig, er dürfte 2017 ein Machtwort sprechen.

Keine Nutzung für Darlehen

In dem Bamberger OLG-Verfahren ging es um drei Verträge von zwei Sparern, die mit 2,5 bis 3 Prozent verzinst waren. Insgesamt lag die Bausparsumme bei umgerechnet rund 30.000 Euro. Die Sparer hatten die Verträge nie für Darlehen genutzt, sondern nur für Guthaben.

[article_line type=“most_read“ cat=“Immobilien“]

Bei einem Bausparvertrag wechselt man nach einer gewissen Zeit von der Guthaben- in die Darlehensphase, bei der man einen Kredit in Anspruch nimmt. In diesem Fall spricht man von einem zuteilungsreifen Vertrag. Die Bausparkasse bezog sich bei ihrer Kündigung auf eine Art Sonderkündigungsrecht, welche sie aus Sicht der Bamberger Richter aber nicht haben.

OLG Koblenz: Sonderkündigungsrecht legitim

Die Richter am OLG Koblenz waren hingegen anderer Meinung. „Bausparkassen können zur Zinsersparnis Bausparverträge wirksam kündigen“, befand das Gericht (8 U 11/16). Den Bezug auf besagtes Sonderkündigungsrecht (Paragraf 489 im Bürgerlichen Gesetzbuch) hielten die Koblenzer Richter für legitim.

Die Sachlage war ähnlich wie in Bamberg – ein mit 2,5 Prozent beim Guthaben verzinster Bausparvertrag war zuteilungsreif, die komplette Bausparsumme aber noch nicht erreicht. Die Koblenzer Entscheidung datiert zwar auf den 29. Juli, sie wurde aber erst am 11. August mitgeteilt. Solch eine Verzögerung ist in derlei Fällen nicht unüblich. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments