Mieterhöhung darf mit Gutachten begründet werden

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfen Vermieter eine Mieterhöhung auch auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen.

Bei einer Mieterhöhung muss überprüfbar sein, ob sich der neue Preis der Wohnung in das örtliche Preisgefüge einfügt.

Diese Entscheidung kommt nach Ansicht von Wüstenrot Immobilien insbesondere den mehr als 15 Millionen privaten Vermietern entgegen, die mit über 60 Prozent Anteil die größte Vermietergruppe in Deutschland stellten.

Demnach ist es durchaus möglich, eine Mieterhöhung mit dem Gutachten eines Sachverständigen zu untermauern.

Formelle Anforderungen beachten

Es gibt eine Reihe formeller Vorschriften für Mieterhöhungen, die eingehalten werden müssen. In dem jüngst vom BGH entschiedenen Fall (Az. VIII ZR 69/15) hatte der Mieter die Mieterhöhung für formell unwirksam gehalten und dadurch den Rechtsstreit ausgelöst.

Der Vermieter hatte die höhere Miete mit einem Sachverständigengutachten untermauert, das Hinweise zur ortsüblichen Vergleichsmiete und die Einordnung in das örtliche Preisgefüge enthielt. Nach Ansicht des BGH entsprach das Gutachten den gesetzlichen Anforderungen und war somit nicht unwirksam.

Korrekte Begründung

Zwingende formelle Anforderungen bei Mieterhöhungen sind die Textform und die Begründung, die Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung und die Aufklärung des Mieters über das ihm zustehende Sonderkündigungsrecht.

Zur Begründung der Mieterhöhung kann sich der Vermieter auf Mietspiegel berufen, die von Kommunen aufgestellt werden, oder eine Auskunft aus einer Mietdatenbank zu Grunde legen, die von Gemeinden und Interessenvertretern betrieben wird.

Erhöhung muss nachvollziehbar sein

Weiter kann er ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorlegen. Als vierte Möglichkeit könne er einzelne vergleichbare Wohnungen heranziehen, wobei drei Vergleichswohnungen ausreichend sind.

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Für den Mieter müsse überprüfbar sein, ob sich der neue Preis der Wohnung bei der Berechnung der Mieterhöhung durch den Vermieter in das örtliche Preisgefüge einfügt. Das Preisgefüge bilde sich aus den Faktoren Wohnlage, Wohnungsgröße, Baualter sowie Ausstattungsmerkmale. (bk)

Foto: Shutterstock

 

 

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