Mietrecht: Steuerliche Anerkennung setzt Mietzahlung voraus

Liegt bei der Vermietung an Verwandte kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, können die Kosten für die Wohnung nicht steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Wüstenrot Bausparkasse berichtet über ein entsprechendes Urteil.

Wird eine Wohnung einem unterhaltsberechtigten Kind nicht gegen Geld überlassen, sondern im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflichten zum Bewohnen zur Verfügung gestellt, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 20.05.15; -Az.: 7 K 1077/14 E) kein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor.

Nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse AG, einer Tochter der Wüstenrot & Württembergische, könnten somit die Kosten für diese Wohnung nicht steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Fehlende Überweisung entscheidend

Im entschiedenen Fall stand der Mieterin bei Abschluss des Mietvertrags Unterhalt zu. Sie besuchte das Gymnasium und im Anschluss die Universität. Die Eltern stellten ihrer Tochter im Rahmen der Unterhaltsansprüche eine Mietwohnung zum Bewohnen zur Verfügung.

Im Mietvertrag sei die Mietzahlung per Überweisung vereinbart wurden. Die Tochter habe jedoch kein Geld überwiesen, da die Miete mit den Unterhaltsansprüchen verrechnet werden sollte, so die Darlegung vor Gericht.

Dem Finanzgericht sei die gewählte unbare Verrechnung für eine steuerliche Anerkennung zu wenig. Mietverträge unter Familienangehörigen müssen zur steuerlichen Anerkennung einem gängigen Mietverhältnis unter Fremden vergleichbar sein. Der vorliegende Mietvertrag halte diesem Vergleich nicht statt, da die vereinbarte Überweisung der Miete in der Praxis nicht stattgefunden habe. (kl)

Foto: Shutterstock

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