Grundbuch: Das sollten Immobilienkäufer beachten

Die meisten Eheleute lassen sich beim Kauf einer Immobilie je zu 50 Prozent als Eigentümer ins Grundbuch eintragen. Wie wirkt sich das im Falle einer Scheidung aus?

Einer der Partner könne den anderen auszahlen und gelange so zu 100 Prozent Eigentum, mit entsprechendem Eintrag im Grundbuch. Das sei jedoch meist finanziell nicht möglich und habe entweder den Verkauf oder den Auszug eines Partners zur Folge.

Was aber, wenn nur ein Partner im Grundbuch eingetragen ist? Da in Deutschland die meisten Ehen als Zugewinngemeinschaft deklariert sind, steht dem Partner ohne Grundbucheintrag dennoch sein Anteil zu, so Baufi24.

Vorteil eines 50/50-Eintrags sei, dass ohne die Zustimmung des ehemaligen Partners keine Entscheidung über einen Verkauf getroffen werden kann.

Kosten bei Grundbuchänderungen, etwa durch Anschlussfinanzierung

Wechseln Eigentümer die finanzierende Bank, etwa im Falle einer Anschlussfinanzierung, sind auch Änderungen im Grundbuch nötig.

„Bei jeder Eintragung im Grundbuch fallen Kosten an. Diese sind aber entgegen der weitläufigen Meinung im Falle einer Anschlussfinanzierung geringer als angenommen“, weiß Scharfenorth.

Die neue Bank lasse die als Sicherheit dienende Grundschuld auf sich umschreiben. Ein Notartermin sei in der Regel nicht nötig, und es würden vertretbare Gebühren anfallen.

Beispiel: Stehen im Grundbuch 200.000 Euro, koste die Abtretung circa 285 Euro. Teurer werde es, wenn die Grundschulden im Grundbuch gelöscht und anschließend ein neuer Betrag eingetragen werden müsse. Für die Löschung der alten Summe und die Eintragung der Neuen würden dann etwa 1.279 Euro anfallen. Dieser Vorgang komme aber in der Praxis nur sehr selten vor.

Gültigkeit und Einblick

Erst der Eintrag im Grundbuch legt den neuen Eigentümer fest, nicht der Kaufvertrag, betont Baufi24. Kurioserweise seien auch fehlerhafte Vermerke gültig, zumindest bis das Gegenteil bewiesen sei.

„Vor dem Kauf prüfen schlaue Kaufinteressenten, ob Voreintragungen und Belastungen gelöscht sind. Falls nicht, sollte das den Kaufpreis mindern“, rät Scharfenorth. Einblick ins Grundbuch hätten grundsätzlich nur die Eigentümer.

Im Falle des Verkaufs oder Kaufs könne jedoch weiteren Personen, etwa dem Notar oder Kaufinteressenten, Einblick gewährt werden. „Weigert sich ein Eigentümer, dem potenziellen Käufer einen Auszug des Grundbuchs zu gewähren, sind Zweifel angebracht“, unterstreicht Scharfenorth. (bk)

Foto: Shutterstock

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