BGH-Urteil zu Wucherimmobilien: Haftet Bank bei „sittenwidriger Überteuerung“?

Die Käuferin einer Eigentumswohnung verklagte ihre Bank auf Schadensersatz, weil diese sie nicht auf die „sittenwidrige Überteuerung“ der Wohnung hingewiesen hat. In seinem Urteil betont der BGH, dass die Bank nur eine beschränkte Aufklärungspflicht trifft.

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Ein Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, „eigene Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens“ zu betreiben, so der BGH.

Nach Ansicht der Immobilienkäuferin hat der Vermittler sie über den Wert und die Finanzierbarkeit der Wohnung getäuscht. Die Eigentumswohnung sei nicht 134.000 sondern nur 45.000 Euro Wert gewesen. Die Bank müsse dies gewusst haben.

Wertermittlung fehlerhaft

Der Streitfall ging durch alle Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der in seinem Urteil vom 18. Oktober (Az.: XI ZR 145/14) insbesondere das Vorgehen des Berufungsgerichts, das Oberlandesgericht Düsseldorf, rügt.

Zunächst werde eine Zeugenaussage, die sich auf den Zustand der Eigentumswohnung in den Jahren 2007 bis 2012 und ein Sachverständigengutachten, das sich wiederum auf die Jahre 2009 und 2013 bezieht, einfach vom Berufungsgericht (BG) auf das Jahr 2005 übertragen.

Außerdem sei die Wertermittlung der Wohnung durch das BG fehlerhaft. Dieses hätte die Vergleichswertmethode anwenden müssen, die einfachste und zuverlässigste Methode, wenn sich eine aussagekräftige Menge von Vergleichspreisen verlässlich ermitteln lässt.

„Nur präsentes Wissen offenbaren“

Zudem müsse eine Bank „nur präsentes Wissen von einer sittenwidrigen Überteuerung offenbaren“. Das Kreditinstitut sei indes nicht verpflichtet – anders als das BG annimmt –, „eigene Nachforschungen hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens“ zu betreiben.

Es treffe nur dann eine Aufklärungspflicht, wenn „eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass sie von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss“. Dabei seien die Nebenkosten allerdings nicht in den Vergleich einzubeziehen.

Seite zwei: BGH moniert Anwendung des „vereinfachten Ertragswertverfahrens“

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