Immobilienanzeigen müssen Energiedaten enthalten

Makler sind verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zur energetischen Qualität zu machen. Die Deutsche Umwelthilfe hat sich im Verfahren gegen einen Makler vor dem Oberlandesgericht Bamberg durchgesetzt.

Ab Mai 2014 muss der Energieausweis bei Verkauf und Vermietung verpflichtend vorgezeigt und übergeben werden.
Der Energieverbrauch ist laut dem OLG Bamberg ein wesentliches Kriterium bei der Wahl einer Immobilie.

Immobilienmakler müssen in Immobilienanzeigen über den energetischen Zustand einer Immobilie informieren. Dazu gehören Angaben zum Baujahr, zur Art des Energieausweises, zum Energieverbrauch sowie zur Heizungsart. Zu diesem Ergebnis kam in der gestrigen mündlichen Verhandlung das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Az. 3 U 102/16).

Vorausgegangen war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation hatte nach eigenen Angaben 2015 juristische Schritte gegen einen Immobilienmakler eingeleitet, weil dieser in Werbeanzeigen keine vollständigen Auskünfte zu den Energiedaten der angebotenen Immobilien erteilt hatte.

Das OLG Bamberg bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Bayreuth (Az. 13 HK O 57/15), gegen das der Makler Berufung eingelegt hatte. Auch das OLG Köln sieht nach einem Beschluss vom 9. März 2017 Immobilienmakler in der Pflicht (Az. 6 U 202/16).

Energiebedarf beeinflusst Kaufpreis

Seit Mai 2014 müssen laut Energieeinsparverordnung (EnEV) in Immobilienanzeigen der Wert des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs, der wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes, das Baujahr sowie die Art des Energieausweises und bei neueren Ausweisen auch die Gebäudeeffizienzklasse angegeben werden. Die DUH überwache seitdem, ob diese Vorschrift auf dem Immobilienmarkt eingehalten wird.

Die EnEV trage dem Informationsbedürfnis von Miet- und Kaufinteressenten Rechnung, die Energiekosten vor Vertragsschluss abzuschätzen. Der Energiebedarf und -verbrauch spiele auch bei Kaufpreisverhandlungen oder bei der Frage möglichst niedriger Mietnebenkosten eine Rolle. Das OLG Köln schließe sich damit den bereits vorliegenden Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm und München an.

„Verbraucher treffen bei der Durchsicht von Immobilienangeboten in Zeitungen oder Immo-Portalen erste Vorentscheidungen und nehmen mit dem Anbieter Kontakt auf. Die mit einer solchen Kontaktaufnahme verbundene Vorentscheidung hätte der Verbraucher möglicherweise nicht getroffen, wenn er sich bereits aufgrund der Immobilienanzeige näher über die energetische Qualität der Immobilie hätte informieren können“, sagt Agnes Sauter, Leiterin des DUH Verbraucherschutzes.

Hintergrund

Am 4. und 30. August 2016 hatte das OLG Hamm in zwei Verfahren (Az. I-4 U 8/16 und I-4 U 137/15) klargestellt, dass die Verpflichtung zur Kennzeichnung der energetischen Qualität nicht nur für Verkäufer und Vermieter, sondern auch für Makler gelte, da es sich um „wesentliche Informationen“ handele.

Es sei für den Interessenten von besonderer Bedeutung, möglichst frühzeitig einen Eindruck von der energetischen Qualität des Gebäudes und damit zugleich die Möglichkeit zu einem überschlägigen Vergleich der Kosten für Heizwärme mit anderen Immobilienangeboten zu erhalten. Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 schloss sich das OLG München dieser Rechtsauffassung an (Az. 6 U 4725/15). (kl)

Foto: Shutterstock

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