Endspurt zum Immobiliardarlehensvermittler

Ab dem 21. März 2017 benötigen Immobiliardarlehensvermittler eine gesonderte Erlaubnis nach Paragraf 34 i GewO. Wer über diese verfügt, kann Kreditnehmern beispielsweise durch Forwarddarlehen einen echten Liquiditätsvorteil verschaffen.

Gastbeitrag von Volker H. Grabis, Deutsche Makler Akademie

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„Auch die Finanzierungen aus den Jahren 2008 und 2009 mit einem Zins zwischen vier und fünf Prozent per annum können durch Forwarddarlehen jetzt schon eingesammelt werden.“

Um die neue Erlaubnis zu erhalten muss ein Sachkundenachweis erbracht werden, entweder durch eine vom Gesetzgeber anerkannte vergleichbare Berufsqualifikation (zum Beispiel bei Immobilien- und Bankkaufleuten) oder durch die „Alte-Hasen-Regelung“, die aber vor allem auf die Spezialisten mit regelmäßigen Abschlüssen in diesem Bereich zielt.

Für viele Berater und Vermittler werden diese beiden Möglichkeiten nicht zutreffen, dann ist die Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliendarlehensvermittlung (IHK)“ notwendig. Zwar ist die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) ins Stocken geraten, doch die Aussicht auf die Einbringung eines Gesetzes zur Änderung der Umsetzung der WIKR lässt viele Berater hoffen.

Forwarddarlehen einsammeln

Am 7. Januar 2007 wurde das iPhone auf den Markt gebracht – vor der Finanzkrise und zu einem Zeitpunkt, als Kreditnehmer für einen Kredit mit einer zehnjährigen Zinsbindung fünf Prozent per annum an Zinsen zahlen mussten.

Diese Finanzierungen aus 2007 laufen in den nächsten Monaten aus. Der Kreditnehmer hat in der Regel die Finanzierungsunterlagen ordentlich in einem Ordner, jetzt benötigt man noch aktuelle Einkommensnachweise und kann eine Prolongation oder Umschuldung vornehmen.

Seite zwei: Kunden Liquiditätsvorteil sichern

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