LV-Verträge als Kreditsicherung: Widerspruchsrecht verwirkt

Werden Lebensversicherungsverträge zur Immobilienfinanzierung eingesetzt, kann das Widerspruchsrecht des Versicherten verwirkt sein, auch wenn die Widerspruchsbelehrungen der Policen nicht korrekt sind. Knackpunkt ist die Bedeutung der Policen als Sicherungsmittel.

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Das OLG sieht besonders gravierende Umstände, die auch bei einer unwirksamen Belehrung zu einer Verwirkung des Widerspruchsrechts führen können.

Der Kläger schloss mit einer Versicherungsgesellschaft insgesamt acht fondsgebundene Lebensversicherungen und nutzte diese zur Immobilienfinanzierung.

Durch eine Umfinanzierung kündigte er sämtliche Verträge im Jahr 2011 und erhielt von dem Versicherer die Rückkaufswerte erstattet. 2015 legte er Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge ein und verlangte eine Rückzahlung der entrichteten Prämien.

„Schutzwürdiges Vertrauen“ des Versicherers

Nachdem er mit seiner Klage bereits vor dem Landgericht Dresden gescheitert war, bleibt er auch vor dem Oberlandesgericht Dresden (Az.: 4 U 677/16) erfolglos.

Zwar seien die Widerspruchsbelehrungen der Policen nicht korrekt gewesen, allerdings müsse dem Versicherer durch die Umstände des Falls „ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages“ zugestanden werden.

Hierzu zähle, dass die Lebensversicherungsverträge kurz nach ihrem Abschluss zur Immobilienfinanzierung eingesetzt worden seien und die vereinbarte Todesfallleistung ebenfalls Teil der Abtretungen war.

Das OLG sieht hier besonders gravierende Umstände, die auch bei einer unwirksamen Belehrung zu einer Verwirkung des Widerspruchsrecht führen können. (nl)

Foto: Shutterstock

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