WIKR: Konsequenzen für die Darlehensvergabe der Assekuranz

Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) im März 2016 bedeutet für alle Beteiligten eine große Herausforderung. Auch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist von der WIKR betroffen. In ihrer aktuellen Publikation stellt die Finanzaufsicht Bafin die Änderungen dar.

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Auch die Assekuranz hat die von der WIKR vorgegebenen aufsichts- und zivilrechtlichen Pflichten zu beachten.

So hätten Versicherer, die Immobilienkredite vergeben, die von der WIKR vorgegebenen aufsichts- und zivilrechtlichen Pflichten zu beachten.

Dabei verweist die Finanzaufsicht insbesondere auf den neu hinzugefügten Paragrafen 15a VAG, der seinerseits eine Referenz auf Paragraf 18a des Kreditwesengesetzes (KWG) beinhaltet.

Paragraf 18a KWG enthält laut Bafin konkrete Rahmenbedingungen, die die Assekuranz bei der Vergabe von Verbraucherimmobiliendarlehen zu beachten habe.

„Unparteiische Bewertung sichergestellt“

So dürften keine Darlehen vergeben werden, wenn die Bonitätsprüfung des Kunden negativ ausfalle. Zudem stelle die Regelung besondere Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer, die Darlehen an Verbraucher vergeben. Konkrete Anforderungen diesbezüglich solle eine eigene Verordnung regeln.

Zudem müssten Gutachter, die Immobilienbewertungen im Rahmen einer Darlehensvergabe vornehmen, über die notwendige fachliche Kompetenz verfügen und so unabhängig sein, dass, so der Wortlaut der Bafin, „eine objektive und unparteiische Bewertung der Immobilie sichergestellt ist“. (nl)

Foto: Shutterstock

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