BaFin: Vertrieb von Hedgefonds

Die Finanzaufsicht BaFin hat jüngst klar gestellt, dass sowohl inländische als auch zum öffentlichen Vertrieb angezeigte ausländische Dach-Hedgefonds bereits mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34 c Abs. 1 Nr. 1 b GewO vertrieben werden dürfen. Das meldet der Hamburger Branchendienst Absolut Research GmbH. Danach hat sich die Finanzaufsicht auf Anfrage des Bundesverband Alternative Investments (BAI) entsprechend geäußert. Darüber hinaus machte die BaFin klar, dass auch der Vertrieb von Aktien einer Dach-Hedgefonds Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital vom genannten KWG-Ausnahmetatbestand erfasst wird. Anteile von in- und ausländischen Single-Hedgefonds dürfen hingegen nur von lizenzierten Finanzdienstleistern vertrieben werden.

Mehr Klarheit herrscht außerdem hinsichtlich der Frage Termingeschäftsfähigkeit. Da es sich beim Erwerb von Hedgefonds-Anteilen nicht um Finanztermingeschäfte handelt, kann eine Aufklärung über termingeschäftsspezifische Risiken unterbleiben, teilte der BAI mit. Dies nicht zuletzt deshalb, um Informations- und Beratungsfehler zu vermeiden. Die in den entsprechenden Standardformularen zu Finanztermingeschäften aufgeführten spezifischen Risiken treffen auf Hedgefonds nicht beziehungsweise nicht in der dort genannten Form zu.

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