Viele Köche und ein dürftiges Menü

Die Küssner-Kolumne: In Großbritannien geht im neuen Jahr die Retail Distribution Review (RDR) an den Start, die Provisionen an Finanzvermittler beim Verkauf von Fonds verbietet. Deutschland hat sich lange gegen eine solche Regelung gesträubt.

Von Achim Küssner, Geschäftsführer der Schroder Investment Management GmbH

Doch nun scheinen sich auf europäischer Ebene so etwas wie erste Ergebnisse abzuzeichnen. Die Provisionszahlung für Berater ist offenbar der willkommene Hebel, mit dem die Politik die Anleger vor falschen Investments schützen will – und das soll nun am besten bald in MIFID II in irgendeiner Form umgesetzt werden. Immerhin wurde schon im Oktober 2011 den EU-Parlamentariern ein Vorschlag zur Verschärfung des rechtlichen Rahmens für die Anlageberatung vorgelegt, die in der Zwischenzeit viele verschiedene Formen angenommen hat.

Erst war von einem generellen Verbot für Provisionszahlungen die Rede, was den Blätterwald gewaltig rauschen ließ. Das war dann aber auch bald wieder vom Tisch. Nun scheint man sich die Niederländer und die Briten, die sich in Europa insgesamt als Regulierungsmeister hervortun, zum Vorbild zu nehmen. Ähnlich wie bei RDR soll nun auch bei MIFID II zwischen „abhängiger“ und „unabhängiger“ Beratung unterschieden werden. Das heißt: Berater, die sich unabhängig nennen, dürfen – anders als ihre abhängigen Kollegen – dann mit MIFID II keine Provisionszahlungen mehr entgegen nehmen. Ein paar Sitzungen vorher war man übrigens schon mal so weit.

Sollte diese Regelung dann tatsächlich zeitnah endgültig verabschiedet werden, dauert es noch mindestens bis 2015, bis sie auch umgesetzt werden muss. Außerdem wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Bei den europäischen Gesetzgebern wird nach aktionistischem Zusammenrühren aber gerne auch mal etwas zerkocht. Das kann man bei den MIFID II-Chefköchen gerade ganz gut beobachten. Denn wie ein guter Koch, sollte auch ein Gesetzgeber erst alle Zutaten haben, bevor er loslegt. Doch das scheint man in Brüssel versäumt zu haben. Die noch nicht verabschiedete Regelung enthält nämlich einen charmanten Fehler in der Rezeptur: Bisher ist der Begriff des unabhängigen Finanzberaters noch nicht juristisch definiert.

Wird es damit irgendwann einmal eine gesetzliche Regelung geben, bei der klar ist, für wen sie verbindlich gilt? Der Raum für Schlupflöcher ist ohnehin schon vorprogrammiert. Wer kann einem Berater schließlich verbieten, auf den Zusatz „unabhängig“ zu verzichten? Auch eine andere Möglichkeit wäre denkbar. Zum Beispiel könnten sich verschiedene unabhängige Berater auf einer Plattform zusammenschließen. Die Provisionen könnten dann über die Plattform vereinnahmt werden und würden dann nicht direkt an einen Berater gehen.

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