Pauschalbesteuerung intransparenter Fonds gekippt

Die Finanzbehörden ließen die eingereichten Nachweise jedoch nicht gelten, sondern legten stattdessen die Besteuerungsgrundlage nach der Pauschalbesteuerung fest. Nach dieser Rechnung addierten sich die Erträge über die Jahre auf insgesamt fast 246.500 Euro, auf die die Anleger Steuern zahlen sollten. Diese fochten die Steuerbescheide des Finanzamts an und klagten vor dem Finanzgericht Düsseldorf.

Für die Erträge des Jahres 2003 verständigten sich Kläger und Finanzamt auf eine Schätzung von vier Prozent des Rücknahmepreises zum 31. Dezember 2003. Für die Jahre 2004 bis 2008 wollten die Kläger die Steuerbescheide jedoch geändert haben und beantragten, für diese Jahre ihre erklärten Beträge als Kapitalerträge festzustellen.

Zur Begründung führten sie an, Paragraf 6 InvStG verstoße ihrer Ansicht nach gegen die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr. Das Finanzgericht Düsseldorf setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, „ob die unterschiedslos auf inländische und ausländische Investmentfonds anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften mit dem Grundsatz des freien Kapitalverkehrs vereinbar sind“.

Zudem wollten die Düsseldorfer Richter wissen, ob die in Paragraf 6 InvStG vorgesehene Pauschalbesteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds rechtmäßig ist.

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Das Urteil des EuGH

Der EuGH stellte zunächst fest, dass die pauschale Berechnung der Fondserträge – insbesondere bei längeren Niedrigzinsen – zu einer Überbewertung der tatsächlichen Einkünfte des Anlegers führen kann.

Zwar könne, wie von den deutschen Steuerbehörden vorgetragen, nicht ausgeschlossen werden, dass die pauschale Besteuerung in ertragsstarken Jahren oder bei einer langen Haltedauer günstiger sein kann als die allgemeine transparente Besteuerung.

Doch zum einen richte sich die Anwendung der pauschalen Besteuerung nicht danach, wie lange der Anteil gehalten wird. Zum anderen könne eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden.

Seite drei: Wirksame steuerliche Kontrolle

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