Finanzministerium verteidigt geplante Stromsteuer auf Solaranlagen

Das Bundesfinanzministerium hat die von der Solarwirtschaft kritisierten Stromsteuer-Pläne verteidigt.

Nach den Plänen wird für Betreiber größerer Ökostrom-Anlagen, die sich selbst mit mehr als 20 Megawattstunden Strom pro Jahr versorgen, eine Stromsteuer von 2,05 Cent je Kilowattstunde fällig.
Nach den Plänen wird für Betreiber größerer Ökostrom-Anlagen, die sich selbst mit mehr als 20 Megawattstunden Strom pro Jahr versorgen, eine Stromsteuer von 2,05 Cent je Kilowattstunde fällig.

Mit der geplanten Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes sollen Begünstigungen rechtssicher und mit EU-Vorgaben vereinbar gestaltet werden, wie es am Donnerstag im Ministerium hieß.

Es gehe nicht nur um den Abbau einer sogenannten Überförderung. Betreiber etwa großer Solaranlagen sollen zudem vor den Risiken einer hohen Rückzahlung unzulässiger staatlicher Hilfen geschützt werden. Grund sei das im Jahr 2014 verschärfte EU-Beihilferecht, das vor allem dann greife, wenn aus verschiedenen Fördertöpfen Subventionen gezahlt werden.

Für Kleinanlagen und Anlagen der erneuerbaren Energien sind Ausnahmen geplant. Die Solarwirtschaft warnt, mehr als 100.000 Anlagen von mittelständischen Betrieben, Landwirten und genossenschaftlichen Betreibern würden durch die Steuer gefährdet.

Bagatellgrenze vorgesehen

Nach den Plänen wird für Betreiber größerer Ökostrom-Anlagen, die sich selbst mit mehr als 20 Megawattstunden Strom pro Jahr versorgen, eine Stromsteuer von 2,05 Cent je Kilowattstunde fällig. Ist der Eigenverbrauch höher als 20 Megawatt, wird die gesamte Strommenge besteuert. Kleinere Solaranlagen auf Dächern etwa sind wegen der Bagatellgrenze nicht betroffen. Ein durchschnittlicher Haushalt verbraucht zwischen drei und vier Megawattstunden.

Bei klimafreundlichen Kleinkraftwerken über Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) sowie erneuerbaren Energien zum Eigenverbrauch und bis zu einer Nennleistung von weniger als ein Megawatt wiederum gelte eine Steuerfreiheit als unbedenklich, so das Finanzministerium. Aufgrund der Beschränkung auf Eigenverbrauch komme die Steuerfreiheit aber nur in Betracht, wenn der Strom in unmittelbarer Nähe zur Anlage und ohne Nutzung des Netzes entnommen werde, hieß es.

Gesetzesänderung soll 2017 in Kraft treten

Die EU-Vorgaben bedeuten den Angaben zufolge, dass neben der Förderung von Ökostrom-Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) keine weiteren Beihilfen gewährt werden dürfen – etwa die Stromsteuerbefreiung. Ziel ist es, das Gesetzgebungsverfahren im ersten Quartal 2017 abzuschließen. (dpa-AFX)

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Foto: Shutterstock

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