Unerlaubte Geschäfte: Die Bafin wird zickig

So verfügte die Bafin in einem der jüngsten Fälle die Abwicklung, weil das betreffende Unternehmen Gelder entgegengenommen hatte, um damit Gold zu kaufen und dessen Rückkauf zu einem festen Rücknahmepreis versprochen hatte.

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Damit betrieb es nach Auffassung der Behörde Einlagengeschäft. Darunter fällt laut KWG die Annahme „unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“. Das ist grundsätzlich nur Banken erlaubt.

Mit dieser Begründung fuhr die Bafin in einem anderen der April-Fälle auch einem Unternehmen in die Parade, das dem Namen nach der Immobilienbranche zuzurechnen ist. Es hatte Darlehensverträge geschlossen, die Rückzahlung des Geldes aber nicht oder nicht ausreichend an Bedingungen geknüpft.

Falsche Werbung kann tödlich sein

Darlehen zur Immobilienfinanzierung haben derzeit Konjunktur. Sie werden regelmäßig als Nachrangdarlehen konzipiert und hierfür mit einem qualifizierten Rangrücktritt der Anleger versehen – eben um die Einstufung als Einlagengeschäft und damit die KWG-Pflicht zu vermeiden.

Dafür ist nach einem Bafin-Merkblatt vom März 2014 nicht nur die vertragliche Gestaltung entscheidend, sondern auch die Außendarstellung.

Demnach kann schon die Hervorhebung von (angeblicher) Sicherheit die Qualifizierung eines Nachrangdarlehens als Einlagengeschäft nach sich ziehen. Nicht alle der Broschüren und Websites zu Nachrangdarlehen lassen vermuten, dass den Verantwortlichen dieser Umstand bewusst ist.

Seite drei: Vertrieb muss höllisch aufpassen

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