„Keine Beanstandungen“

G.U.B. Analyse hat sich erneut freiwillig der Prüfung durch eine WP-Gesellschaft unterzogen und auf „WpHG-Konformität“ prüfen lassen. Warum ist das wichtig?

Der Löwer-Kommentar – nicht nur – in eigener Sache

Stefan Löwer, Chefanalyst von G.U.B. Analyse: „Die Nutzer von G.U.B. Analysen können auf eine gesetzeskonforme Qualität vertrauen und Emissionshäuser und Vertriebe können sicher sein, sich nicht in die regulatorischen Nesseln zu setzen“.

G.U.B. Analysen zu alternativen Investmentfonds (AIF) und Angeboten nach Vermögensanlagengesetz sind WpHG-konform. Das ist – vereinfacht ausgedrückt – das Ergebnis der aktuellen Prüfung des Analysehauses durch die WP-Gesellschaft TPW.

Die Sache ist aus zwei Gründen wichtig: Zum einen belegt die Prüfung, dass G.U.B. Analysen den gesetzlichen Anforderungen an die Sorgfalt und Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen sowie an die interne Organisation gerecht werden.

Zum anderen gibt sie dem Vertrieb die Sicherheit, dass er G.U.B. Analysen ohne Einschränkungen verwenden darf.

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Spezielle Regelungen für Finanzanalysen

Zum Hintergrund: Sowohl nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) als auch nach der Finanzanlagenvermittlerverordnung müssen alle Informationen, die Finanzdienstleister Kunden zugänglich machen, „redlich, eindeutig und nicht irreführend“ sein.

Das gilt auch für Finanzanalysen, also die externen Bewertungen der Fonds durch G.U.B. Analyse oder andere Analysehäuser/Ratingagenturen. Für sie gelten darüber hinaus spezielle Vorschriften, insbesondere die Finanzanalyseverordnung (FinAnV).

Was viele Finanzdienstleister nicht zu wissen scheinen: Die Spezialvorschriften beziehen sich nicht nur auf die Erstellung der Analysen, sondern auch auf deren Verwendung.

Hinzu kommt: Analysehäuser, die wie G.U.B. Analyse keine Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen sind, müssen die Vorschriften nur dann beachten und ihre Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nur dann anzeigen, wenn die bewerteten Finanzinstrumente börsennotiert sind oder dies angekündigt wurde.

Seite zwei: Neutrale Analyse oder „Werbemitteilung“?

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