Offene Tür für Anlegeranwälte

Der BGH hat nunmehr seine Entscheidungsbegründung zum Urteil vom 5. Februar 2013 veröffentlicht. Hiernach war darüber zu entscheiden, ob einem direkt an der Kommanditgesellschaft beteiligten Anleger ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der mittelbar beteiligten Treugeber zusteht.
Gastbeitrag von Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner

Dr. Peer Koch, Kanzlei v. Einem & Partner
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Der BGH hat seine Entscheidung zum Auskunftsanspruch für Treuhandkommanditisten insbesondere damit begründet, dass die treuhänderische Beteiligung und die mittelbare Beteiligung gleich zu behandeln sei, wenn die Treuhandkommanditisten gesellschaftsvertraglich wie Gesellschafter behandelt würden.

Ist also die Rechtsstellung von unmittelbar beteiligten und mittelbar beteiligten Treugebern gleich, so bestünden auch Auskunftsrechte über die anderen Anleger der Fondsgesellschaft. Dem stünden auch nicht Regelungen zum Datenschutz oder ein Recht auf Anonymität des Gesellschafters entgegen.

Keine Gefahr eines Missbrauchs

Im Gegenteil folge aus dem Stimmrecht der Gesellschafter, dass diese ihre Stimmrechte informiert ausüben müssten. Anleger müssten Kenntnis von Stimmrechtsverboten und von Änderungen des Gesellschafterkreises haben.

Auch die Gefahr eines Missbrauchs hält der BGH für unbegründet. Es sei nicht bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern versucht, eine Interessengemeinschaft zu organisieren.

Da dieses Auskunftsbegehren durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung und das Schikaneverbot begrenzt ist, dürfte es erforderlich sein, dass solche Auskunftsbegehren zumindest unter Hinweis auf ein entsprechendes Interesse des Anlegers begründet werden.

Der Autor Dr. Peer Koch ist Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kanzlei v. Einem & Partner.

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