Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds – es hängt am BGH

Die Frage, ob ein Berater seinen Kunden ungefragt darüber aufzuklären hat, dass Kapitalanlagegesellschaften bei offenen Immobilienfonds zeitweilig die Rücknahme der Anteile aussetzen können, ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
„Auf Grund der differierenden Rechtsprechung hat das OLG Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.“

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 15. November 2012 (Aktenzeichen: 8 U 512/12) zu dieser Frage Stellung genommen und eine entsprechende Aufklärungspflicht jedenfalls für den Zeitraum für Frühjahr 2008 – noch – verneint.

OLG Dresden: Kein aufklärungspflichtiges Risiko

Die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme – einer Schutzmaßnahme zugunsten des Anlegers, die Kapitalverlust gerade vermeiden soll – stelle nach dem OLG Dresden gemessen hieran kein aufklärungspflichtiges Risiko dar, welches zum damaligen Zeitpunkt die Kundenentscheidung nach vernünftigem Ermessen beeinflusst hätte. Eine Aussetzung der Anteilsrücknahme war fernliegend und in der Vergangenheit lediglich 2005/2006 wenige Male vorgekommen.

Anders sieht dies das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 13. Februar 2013 (Aktenzeichen: 9 U 131/11). Der Wesentlichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme für die Anlageentscheidung des interessierten Anlegers könne demnach nicht damit begegnet werden, dass vor 2008 die Rücknahmeaussetzung faktisch keine Rolle gespielt habe und in den sich realisierenden Fällen der Aussetzung der Rücknahme keine nennenswerten Kapitalverluste für die Anleger eingetreten seien.

Neues Urteil: Berater hat Aufklärungspflicht

Zum einen bestätige sich damit zunächst einmal, dass die Aussetzung der Rücknahme überhaupt einen Kapitalverlust zur Folge hatte. Zum anderen seien jedenfalls Ende 2005/Anfang 2006 bei drei offenen Immobilienfonds die Rücknahme der Anteile ausgesetzt worden. Gerade dies mache offenkundig, dass es sich bei der in Paragraf 81 Investmentgesetz vorgesehenen Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme nicht nur um „graue Theorie“ gehandelt habe. Daher ist nach dem Urteil des OLG Frankfurt hierüber aufzuklären und hat den Berater zu Schadensersatz verurteilt.

Auf Grund der differierenden Rechtsprechung hat das OLG Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese ist dort beim Bankensenat unter dem Aktenzeichen XI ZR 130/13 anhängig.

Es bleibt somit abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof über diese streitige Frage entscheiden wird.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Shutterstock & Kanzlei Wüterich Breucker

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments