„Im Vorfeld Rechtssicherheit erlangen“

Es wird teilweise behauptet, dass die Bafin Fotos von Fondsobjekten nur ungerne sieht und künftig gar nicht mehr zulassen wird. Trifft dies zu?

Für Fotos gilt, dass eine Irreführung durch die fotografische Darstellung in jedem Fall zu vermeiden ist.

Einige KVGen beschränken die Informationen im Verkaufsprospekt im wesentlichen auf die Mindestangaben und veröffentlichen daneben eine umfangreiche Broschüre, die als Werbung gekennzeichnet ist, die aber durchaus relevante Informationen weit über den Verkaufsprospekt hinaus enthält, zum Beispiel eine ausführliche Prognoserechnung, Informationen zum Marktumfeld sowie zum Fondsobjekt inklusive Fotos. Unterliegen auch solche zusätzlichen (Werbe-)Broschüren im Rahmen der Vertriebsanzeige der Prüfung durch die Bafin?

Wir können bei einer Vertriebsanzeige nur die Unterlagen prüfen, die in Paragraf 316 Absatz 1 KAGB aufgeführt sind. Für eine Prüfung anderer Dokumente oder Unterlagen haben wir keine Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber hat für die Vertriebsanzeigen nach Paragraf 316 KAGB darauf verzichtet, eine Generalklausel hinsichtlich einzureichender Unterlagen aufzunehmen. Das zeigt deutlich, dass das KAGB besonderen Wert auf die in Paragraf 316 Absatz 1 KAGB aufgezählten Dokumente und Informationen legt. Dies trägt nicht nur zur Rechtssicherheit für die KVGen bei, sondern unterstreicht die besondere Bedeutung dieser Unterlagen, insbesondere der genehmigten Anlagebedingungen. Diese stehen im Fokus unserer Prüfung.

Inwieweit macht die Bafin den KVGen im Rahmen der Vertriebsanzeige oder im Vorfeld Vorgaben oder Vorschläge hinsichtlich der Aufteilung von Informationen, die über die Mindestangaben hinausgehen, auf den Verkaufsprospekt einerseits und die Werbebroschüre andererseits?

Hinsichtlich der Werbebroschüre machen wir im Vorfeld keine Vorgaben. Vorgaben oder Vorschläge zum Verkaufsprospekt machen wir auch vor Einreichung der Vertriebsanzeige nur dann, wenn die KVG von sich Kontakt zu uns aufnimmt, etwa um bestimmte rechtliche Fragen zu klären. Viele KVGen wählen diesen Weg, um im Vorfeld Rechtssicherheit zu erlangen und das Verfahren der Vertriebsanzeige nicht mit ungeklärten Fragen zu belasten. Wir ermutigen die Gesellschaften auch ausdrücklich, diesen Weg zu wählen.

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Fotos: Kai Hartmann Photography/Bafin

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