Kleinanlegerschutzgesetz passiert den Bundestag

Der Bundestag hat das Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet, mit dem Verbraucher besser vor riskanten und intransparenten Finanzprodukten geschützt werden sollen. Das Gesetz sieht mehr und aktuellere Informationen für Anleger sowie Vertriebsbeschränkungen für Anbieter von Vermögensanlagen vor.

Verbraucher sollen sich künftig vor dem Erwerb einer Vermögensanlage ein umfassendes Bild von dem angebotenen Produkt und den damit verbundenen Gefahren machen können.

Das Gesetz gilt als Reaktion auf die Pleite des Windkraftunternehmens Prokon, bei der Anleger den Großteil ihres Kapitals verloren. Insgesamt haben 74.000 Anleger 1,4 Milliarden Euro in Prokon-Genussrechte investiert.

„Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz legen wir unseriösen Anbietern das Handwerk. Das schafft mehr Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher und damit auch mehr Vertrauen im Finanzmarkt“, sagte Justiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas (SPD).

Vertriebsverbote möglich

Verbraucher sollen sich künftig vor dem Erwerb einer Vermögensanlage ein umfassendes Bild von dem angebotenen Produkt und den damit verbundenen Gefahren machen können. Anbieter müssen mehr, bessere und aktuellere Informationen in ihren Verkaufsprospekten veröffentlichen. Die Werbung für Vermögensanlagen muss künftig mit einem deutlichen Warnhinweis auf die Verlustrisiken versehen sein.

Wer gegen die neuen Informationspflichten verstößt, dem droht im Extremfall ein Vertriebsverbot der Vermögensanlage. Die Finanzaufsicht Bafin kann künftig die von ihr getroffenen Sanktionen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Außerdem kann sie gegen über den Einzelfall hinausgehende Missstände im Bereich des Verbraucherschutzes vorgehen.

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Ausnahmen bei Crowdinvesting

Soziale Initiativen, gemeinnützige Projekte oder Crowdinvestings sollen auch in Zukunft ohne bürokratische Hürden finanziert werden können. Dazu sind Ausnahmen von den strengen Vorgaben des Anlegerschutzes vorgesehen. Voraussetzung ist allerdings, dass beim Vertrieb solcher Anlagen keine Provisionen fließen dürfen. Außerdem kann jeder Anleger seine Beteiligung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. (kb)

Foto: Shutterstock

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