Kleinanlegerschutzgesetz – Ausnahmen der Prospektpflicht

Beteiligungen an Genossenschaften können auch in Zukunft prospektfrei angeboten werden, allerdings nur noch, wenn keine Provisionen an den Vertrieb bezahlt werden. Unter diesen Voraussetzungen können auch Nachrangdarlehen bei Genossenschaftsmitgliedern prospektfrei eingeworben werden.

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Prospektpflichtig sind allerdings kombinierte Angebote, bei denen neue Mitglieder einer Genossenschaft eingeworben und von diesen Anlegern gleichzeitig Nachrangdarlehen eingeworben werden.

Auch bestimmte Crowdinvesting-Modelle (sogenannte Schwarmfinanzierungen) können gemäß Paragraf 2 a VermAnlG prospektfrei emittiert werden. Voraussetzung ist zum einen, dass das Emissionsvolumen für alle von einem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen eines Emittenten den Betrag von 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.

Anlageberatung auf Internetplattform

Zum anderen muss die Vermögensanlage über eine Internetplattform vertrieben werden, auf der geprüft wird, dass Anleger nur einen bestimmten Maximalbetrag von 1.000 Euro investieren. Bis zu 10.000 Euro können allerdings investiert werden, wenn der Anleger über freies Vermögen von 100.000 Euro verfügt oder die Zeichnungssumme zwei Monatseinkommen netto nicht übersteigt.

Auf der Internetplattform muss die Vermögensanlage im Wege der Anlageberatung oder –vermittlung vertrieben werden. Dies bedeutet, dass der Plattformbetreiber neben der Kontrolle der Investitionsbeträge auch eine Geeignetheits- oder Angemessenheitsprüfung vornehmen muss. Bei allen Erwerbsvorgängen steht dem Anleger ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu.

Seite drei: Prospektbefreiungen für soziale Projekte

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