Gesellschafter haben nicht per se auch Aktionärsrechte

Des Weiteren erteilte er der Übernahme der aktienrechtlichen Zweiteilung zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen eine Absage. Bei dem hier vorliegenden Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG sei ein Mangel nur beachtlich, wenn er nach dem dargestellten strengen Anforderungen zu einer Nichtigkeit des Beschlusses führe.

Geschlossene Fonds sind seit den 1990er-Jahren ganz überwiegend in der Rechtsform der GmbH & Co. KG aufgelegt worden. Die Anleger sind an der Gesellschaft – direkt oder über einen Treuhänder – als Kommanditisten und steuerlichem Mitunternehmer beteiligt.

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GmbH & Co. KG als Sammelbecken für Kapitalanlagen

Obwohl die GmbH & Co. KG als besondere Gestaltungsform der Kommanditgesellschaft ursprünglich einmal für mittelständische Gesellschaften mit überschaubaren Gesellschafterkreis und unmittelbaren Beziehungen untereinander gedacht war, wird diese Gestaltung auch als Sammelbecken für Kapitalanlagen sehr häufig genutzt.

Nach dem neuen Kapitalanlagengesetzbuch (Paragraf 139) ist die KG sogar neben der AG die einzig zulässige Rechtsform für geschlossene Investmentvermögen. So kann der rechtliche Vorteil der Beschränkung der Haftung auf das Einlagekapital des jeweiligen Anlegers mit den steuerlichen Vorteilen einer sogenannten Mitunternehmerschaft im Sinne von Paragraf 15 Einkommensteuergesetz (EStG) und damit grundsätzlich auch einer Nutzbarmachung eventueller Verluste auf der persönlichen Steuerebene verbunden werden.

Letzteres ist bei einer Aktiengesellschaft, die vom Gesetzgeber ursprünglich als das typische Beteiligungsinstrument für Publikumskapitalanleger angesehen wurde, nicht möglich.

Seite vier: Publikumsanleger – keine persönliche Beziehung zum Unternehmen

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