Sachwert-Emissionen: Regulierung ist keine Garantie

Damit tragen die zuerst beitretenden Anleger ein Risiko, das eigentlich in die Sphäre der KVG gehört: Vertriebserfolg. Bleibt dieser aus und wird der Fonds mit einem geringeren Volumen durchgezogen, können bei solchen AIF zum Beispiel die Investitionen nicht wie geplant vorgenommen werden oder Fixkosten fallen wesentlich stärker ins Gewicht als vorgesehen.

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Auch eine Rückabwicklung ist in manchen Verträgen nicht geregelt oder würde zu hohen Verlusten für die Anleger führen, weil das Geld schon ausgegeben wurde. Im Extremfall könnte das zuerst eingesammelte Anlegergeld auf Basis der vertraglichen Regelungen einiger AIF komplett für Weichkosten verwendet werden. Stockt der Vertrieb anschließend, wäre das Anlegergeld – trotz Bafin und Verwahrstelle – nur eines: weg.

Auf entsprechende Kritik reagieren die betroffenen KVGen in aller Regel gleichartig: In diesem Fall würden sie „selbstverständlich“ ihre vertraglichen Ansprüche reduzieren oder für eine schadenfreie Rückabwicklung des Fonds sorgen. Das mag wohl sein. Doch wenn die Ankündigung ernst gemeint ist, könnte sie ja auch im Vertrag stehen.

Anleger, die nicht auf freiwillige Leistungen oder einen selbstlosen Gebührenverzicht der KVG im Fall eines Platzierungs-Flops vertrauen wollen, müssen die Beteiligung aufschieben, bis ausreichend viel (anderes) Anlegergeld beisammen ist.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der aktuellen Ausgabe des „Rendite+ 1/2016 ‚Sachwertanlagen‚“

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwertanlagen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Shutterstock

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