Rechtsfragen zur Digitalisierung, Teil 2: „Unterschiedliche Algorithmen definieren“

Für die Konzeption einer Online-Vertriebsplattform ist es sinnvoll, eine Anlagevermittlung anzustreben. Doch wie sollten die Angaben der Anleger erhoben und analysiert werden? Gastbeitrag von Dr. Gunter Reiff, RP Asset Finance Treuhand

Gunter Reiff: ""
Gunter Reiff: „Die zur Auswahl stehenden Antwortmöglichkeiten müssen ausreichend differenziert sein.“

Der Vermittler muss vom Anleger zur Durchführung der Angemessenheitsprüfung Informationen einholen über
– die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger vertraut ist,
– Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,
– Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers.

Im persönlichen Gespräch mit einem ihm bekannten Anleger kann ein Vermittler regelmäßig leicht abschätzen, ob die Angaben des Anlegers zutreffend sind und gegebenenfalls korrigierte zutreffende Informationen seiner Angemessenheitsprüfung zu Grunde legen. Bei einer Online-Vertriebsplattform ist es dagegen nicht oder nur eingeschränkt möglich, die Angaben eines – möglicherweise noch nicht registrierten – Interessenten auf Richtigkeit zu überprüfen. Daher stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang ein Vermittler auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen darf.

Angabe von objektiven Kriterien

Die Bafin hat in BT 7.5 der MaComp dargelegt, wie Anlegerangaben zu behandeln sind. Danach können Berater und Vermittler grundsätzlich davon ausgehen, dass Anleger korrekte, aktuelle und vollständige Informationen geben. Der Vermittler ist nach Ansicht der Bafin nicht zur vollständigen Überprüfung der Richtigkeit der Anlegerangaben verpflichtet. Allerdings muss er überprüfen, ob die Angaben des Anlegers offensichtliche Unstimmigkeiten und Widersprüche enthalten.

Die Fragen sollen nach Ansicht der Bafin so gestellt werden, dass sie vom Anleger mit hoher Wahrscheinlichkeit richtig verstanden werden. Die Bafin empfiehlt, den Anleger nicht um Selbsteinschätzungen zu bitten (beispielsweise bezüglich seiner Erfahrung mit bestimmten Finanzinstrumenten), sondern um die Angabe von objektiven Kriterien, aus denen der Vermittler die erforderlichen Rückschlüsse ziehen kann (beispielsweise die Anzahl der geschlossenen Investmentvermögen bzw. geschlossenen Fonds, an denen der Kunde sich in der Vergangenheit beteiligt hat).

Seite zwei: Keine frei formulierten Antworten

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments