Rechtsfragen zur Digitalisierung, Teil 3: „Annahme des Verkaufsdrucks vermeiden“

Bei einer digitalen Zeichnung sollte der Vermittler Vorkehrungen dafür treffen, dass der Zeitraum zwischen dem Zur-Verfügung-Stellen der Verkaufsunterlagen und der Zeichnung ausreichend lang ist. Gastbeitrag von Dr. Gunter Reiff, RP Asset Finance Treuhand

Gunter Reiff: ""
Gunter Reiff: „Denkbar wäre, dass der Anleger nach einigen Tagen eine Erinnerungsmail erhält, in der ihm mitgeteilt wird, dass die Zeichnung nun möglich ist.“

Bevor ein Anleger eine Beteiligung an einem geschlossenen Investmentvermögen erwirbt, müssen ihm die wesentlichen Anlegerinformationen, der Verkaufsprospekt und der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht zur Verfügung gestellt werden. Das Zur-Verfügung-Stellen kann bei einer Online-Vertriebsplattform ohne Medienbruch erfolgen, da das Gesetz ausdrücklich auch die Möglichkeit zum Herunterladen der Dokumente von einer Homepage als ausreichend ansieht.

Allerdings müssen die Unterlagen rechtzeitig vor dem Beitritt zu einem geschlossenen Investmentvermögen zur Verfügung gestellt werden. Durch das rechtzeitige Zur-Verfügung-Stellen soll der Anleger davor geschützt werden, dass er übereilt eine Investitionsentscheidung trifft. Der Anleger soll ausreichend Zeit haben, um sich mit dem geschlossenen Investmentvermögen beschäftigen zu können. Ob der Anleger die Zeit tatsächlich zur Lektüre des Verkaufsprospektes nutzt, steht jedoch in seinem Ermessen.

Rechtzeitigkeit bei telefonischer Beratung ohne Relevanz

In einer persönlichen Vertriebssituation kann das rechtzeitige Zur-Verfügung-Stellen leicht gewährleistet werden, indem zwei Gesprächstermine mit ausreichendem zeitlichem Abstand vereinbart werden. Bei einer telefonischen Beratung hat die Rechtsprechung entschieden, dass ein Haftungsanspruch gegen den Vermittler nicht auf den Vorwurf der nicht rechtzeitigen Übergabe der Verkaufsunterlagen gestützt werden kann.

Eine rechtzeitige Prospektübergabe soll bei einer telefonischen Beratung unabhängig davon, wann genau vor der Zeichnung der Verkaufsprospekt übergeben wurde, grundsätzlich vorliegen, es sei denn, der Anleger befindet sich in einer durch den Vermittler geschaffenen Drucksituation, beispielsweise weil der Vermittler erklärt hat, das Angebot sei nur noch kurze Zeit verfügbar. Sofern der Anleger jedoch frei und unbeeinflusst über den Zeitpunkt der Zeichnung entscheiden kann, verliert das Merkmal der Rechtzeitigkeit nach Ansicht der Rechtsprechung bei telefonischer Beratung seine Relevanz.

Seite zwei: Rechtsprechung könnte Entwicklung von Online-Plattformen beeinflussen

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