Verliert die Regulierung endgültig jedes Maß?

Die Bafin hat unlängst neue Bußgeldleitlinien bei Verstößen gegen bestimmte WpHG-Vorschriften veröffentlicht. Die Strafen sind zum Teil absurd hoch.

Der Löwer-Kommentar

„Auch wenn höchst ungewiss ist, ob das AfD-Programm jemals Bedeutung erlangt: Anbieter und Vertriebe von Erneuerbare-Energien-Beteiligungen müssen darauf reagieren und ihre Prospekte überprüfen.“
„Der Vorgang belegt erneut, wie rücksichtslos Politik und Aufsicht vorgehen, wenn es darum geht, die Finanzmärkte zu drangsalieren oder zu ‚zähmen‘, wie es im Politik-Sprech heißt.“

Nach der Mitteilung der Finanzaufsicht Bafin beträgt der Strafrahmen bei Verstößen gegen die Pflichten der Finanzberichterstattung bis zu 2,5 Milliarden Euro (ja, richtig gelesen: Milliarden). Bislang hatte die Höchstgrenze der Bafin zufolge bei 200.000 Euro gelegen.

Die absurd hohe Summe resultiert daraus, dass neuerdings neben absoluten Werten bis zu fünf Prozent des Jahresumsatzes als maximale Strafe festgelegt werden können. In dem Beispiel der Bafin wären das bei einem Jahresumsatz von 50 Milliarden Euro eben 2,5 Milliarden Euro.

Zehn Milliarden Euro für WpHG-Verstoß?

Diese Umsatz-Größenordnung erreichen nur sehr wenige Unternehmen. Doch im Einzelfall kann die Strafe sogar noch höher ausfallen. Ein Unternehmen wie VW, das zuletzt gut 200 Milliarden Euro umgesetzt hat, könnte demnach – theoretisch jedenfalls – mit einem Bußgeld von bis zu zehn Milliarden Euro für einen Verstoß gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetztes (WpHG) belegt werden. Das hätte dann schon fast die Dimension der finanziellen Folgen der Abgasmanipulation.

Doch es geht bei den WpHG-Bußgeldern keineswegs um Straftaten wie Betrug, Bilanzfälschung oder Schlimmeres. Geahndet werden damit so grauenhafte Vergehen wie die verspätete Veröffentlichung des Jahresabschlusses oder von Stimmrechtsmitteilungen.

Grundlage ist nach der Bafin-Erläuterung unter anderem ein Gesetz, mit dem eine Änderungsrichtlinie zur EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt wurde (und das die Behörde allen Ernstes mit TRL-ÄndRL-UmsG „abkürzt“).

Seite zwei: Bafin-Größenklassen

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