Noch zu viel „alte Welt“ in AIF-Verträgen

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) rückt die Vertragsklauseln von geschlossenen AIF einmal mehr in den Fokus.

Der Löwer-Kommentar

„Die Branche täte gut daran, sich sehr viel intensiver mit den Fonds-Verträgen zu befassen oder sogar einen einheitlichen Standard zu entwickeln. Vielleicht schwindet dann ein weiteres Stück Misstrauen des Vertriebs.“

Nach dem Urteil sind die Vorschriften zu Informations- und Mitbestimmungsrechten der Anleger nicht per se aus dem Aktien- und dem GmbH-Gesetz auf eine Publikums-KG übertragbar (II ZR 105/13).

Auch bei alternativen Investmentfonds (AIF) können die Anlegerrechte demnach nur durch konkrete Regelungen im Gesellschaftsvertrag hinreichend gesichert werden, betont Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Zacher in seinem Kommentar zu dem BGH-Urteil auf Cash.Online.

„Für Anleger wie Beiräte sollte dies Mahnung sein, auf ein konkretes und angemessenes Informations- und Schutzniveau sowie entsprechende Beschlussfassungsregelungen in Gesellschaftsverträgen zu achten“, so Zacher.

[article_line]

Bei AIF-Verträgen noch einiges im Argen

Gerade dort allerdings liegt noch einiges im Argen. Denn das KAGB enthält außer den erlaubten Rechtsformen nur wenige Vorschriften zu den Verträgen. So haben die meisten Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) einen großen Teil auch der wenig anlegerfreundlichen Klauseln aus früherer Zeit einfach übernommen. Es steckt noch viel „alte“ Welt in den Gesellschafts- und Treuhandverträgen der AIF.

Dazu zählt nicht nur die weiterhin übliche uneingeschränkte Befreiung der Geschäftsführung von dem Selbstkontrahierungsverbot des Paragrafen 181 BGB, sondern häufig auch die Regelungen zu Gesellschafterversammlungen sowie zum Stimmrecht des Treuhänders.

So sehen auch die meisten AIF-Verträge Präsenzversammlungen nur dann zwingend vor, wenn Anleger mit einem Kapitalanteil von zusammen mindestens zehn bis 30 Prozent dies verlangen. Ein solches Quorum stellt vor allem bei großen Fonds eine gewaltige Hürde dar.

Keine Präsenzversammlungen

Drei AIF, die G.U.B. Analyse seit Mitte 2014 beurteilt hat, bieten den Anlegern überhaupt keine vertragliche Möglichkeit, Präsenzversammlungen zu initiieren. In diesen Fällen können selbst außerordentliche Beschlussfassungen – nach Entscheidung der Geschäftsführung (!) – schriftlich durchgeführt werden.

Die Anleger haben dann keine Chance, die Geschäftsführung persönlich zur Rede zu stellen, sich gegenseitig kennenzulernen und eine gemeinsame Meinung zu bilden.

Ob die Gesellschafter diese Möglichkeit tatsächlich wahrnehmen würden, was die kritisierten KVGen regelmäßig in Abrede stellen, wäre eine eigene Diskussion. Jedenfalls hinterlassen die Klauseln so oder so den Eindruck, dass den Anlegern Kontrollrechte gezielt vorenthalten werden sollen, um sich bloß nicht mit ihnen auseinandersetzen zu müssen.

Seite 2: Abhängige Treuhänder mit eigenem Stimmrecht

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments