Neues aus der (Bundes-)Anstalt: Der Bafin-Pranger

Nun werden wahrscheinlich nicht wenige mit den Schultern zucken: „Na und? Sollen die Banker sich halt an die Gesetze halten. Sie haben schon genug Schaden angerichtet.“ Doch darum geht es nicht. Mit der gleichen Begründung könnte man auch wieder Dieben die Hand abhacken: Sollen die Leute halt nicht klauen.

Der Bafin-Pranger ist ein Tabubruch. In einem Rechtsstaat müssen die Strafen selber ausreichen, um Gesetzesverstöße zu ahnden und Täter abzuschrecken. Wenn das Strafmaß als zu gering angesehen wird, muss es eben erhöht werden. Für eine zusätzliche öffentliche Demütigung jedoch ist kein Platz.

Das gilt erst recht, wenn es auch um Ordnungswidrigkeiten geht, die den Verantwortlichen im Wust der Regulierungsvorschriften leicht unterlaufen können.

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Start mit vier Pranger-Meldungen

Was also erfahren wir am Bafin-Pranger? Vier Maßnahmen, die seit November 2014 verhängt wurden, hat die Behörde am vergangenen Montag veröffentlicht – nicht gerade viel für einen Zeitraum von sechs Monaten. Alle vier richteten sich gegen Unternehmen, noch nicht gegen natürliche Personen.

Zwei der Meldungen sind eher banal: Bußgelder von 30.000 Euro wegen nicht beseitigter Mängel im Risikomanagement und von 10.000 Euro, weil die Großkredit-Obergrenze überschritten und dies nicht rechtzeitig gemeldet wurde. Wen interessiert das?

Die beiden anderen Fälle sind schon kritischer. Hier hat die Bafin der deutschen Niederlassung einer chinesischen Bank und einer westdeutschen Sparkasse jeweils zusätzliche Eigenmittelanforderungen in ungenannter Höhe aufgebrummt und nicht näher erläuterte „Verstöße gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation“ festgestellt.

Seite drei: Dürre Bafin-Mitteilungen

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