Bafin: Vermögensanlagen sind nicht „reguliert“

Dazu können, so der Bafin-Beitrag, auch Pressemitteilungen zählen, „sofern der Inhalt (…) erkennbar darauf ausgerichtet ist, den Absatz der Vermögensanlage zu fördern, indem etwa auf die wesentlichen Merkmale wie Zinssatz, Rendite und Laufzeit abgestellt wird“.

Das trifft auf praktisch alle Produkt-bezogenen PR-Mitteilungen zu. Vermutlich umfasst der etwas altmodische Begriff „Kundgaben“ aber auch weitere Kommunikationsformen wie Facebook-Einträge, öffentliche Präsentationen, entsprechende Power-Point-Folien oder Produkt-Filme. Websites sowieso.

Der Begriff „Fonds“ ist dann ebenso untersagt wie Schlagworte wie „Bafin-geprüft“ oder „Bafin-genehmigt“, betonen die beiden Autoren. Das ist nicht neu, scheint sich aber insbesondere in Bezug auf PR-Informationen noch nicht überall herumgesprochen zu haben. So war erst kürzlich schon in der Überschrift der Pressemitteilung zu einer Vermögensanlage von einem „Fonds“ zu lesen.

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Bafin: „Reguliert“ ist irreführend

Neu ist hingegen, dass die Behörde trotz der gesetzlichen Prospektpflicht und einer entsprechenden Bafin-Prüfung explizit verbietet, die Angebote als „reguliert“ zu bezeichnen. Untersagt sind Angaben, „die über die Reichweite des Prospektbilligungsverfahrens irreführen können“, so das Bafin-Journal. Und weiter: „Wird die Vermögensanlage als ‚reguliert’ beworben, so suggeriert dies einen falschen Prüfungsmaßstab beziehungsweise Aufsichtsstandard. Anbieter von Vermögensanlagen unterliegen keiner laufenden Aufsicht durch die Bafin.“

Sowohl auf dem Fondsrating-Tag des Veranstalters Jürgen Braatz am vergangenen Dienstag als auch beim Jahresauftakt des Vertriebspools BIT Treuhand vor drei Wochen wurde deutlich, dass einige Anbieter von Vermögensanlagen ihre Terminologie nun dringend überdenken müssen.

Das gilt umso mehr, als die Bafin bereits im Vorfeld eines Angebots einschreiten kann. „Die Werbevorschriften greifen nicht erst mit Beginn des öffentlichen Angebots, sondern bereits bei der Bewerbung einer Vermögensanlage, die künftig angeboten werden soll“, schreibt die Behörde. Gerade Anbieter von neuerdings prospektpflichtigen Direktinvestments neigen bislang zu der Ankündigung „regulierter“ Produkte.

Seite drei: „Warnhinweis“ immer erforderlich

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