PRIIPs: Der Schluckauf ist weg – aber nicht ganz

Die Antwort der BaFin auf die Cash.-Anfrage zu Basis-Informationsblättern (KIDs) bringt Klarheit, vor allem im Zweitmarkt für „Altfonds“. Für neue Vermögensanlagen und künftige AIFs allerdings bleiben Fragezeichen. Der Löwer-Kommentar

“Die KID-Frage könnte sich weiterhin vor allem bei Nachrang-Konzepten mit variablen Zinsen und Rückzahlungen stellen.”
“Die KID-Frage könnte sich weiterhin vor allem bei Nachrang-Konzepten mit variablen Zinsen und Rückzahlungen stellen.”

Mit „Schluckauf im Kürzel-Salat“ habe ich einen Artikel in der Cash.-Ausgabe 9/2017 vom September überschrieben. Darin ging es um Unsicherheiten in Zusammenhang mit der EU-Verordnung zu „verpackten“ Anlage- und Versicherungsprodukten für Privatanleger (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products), deren Abkürzung PRIIPs eher an ein “Hicks” in der Kürzel-Flut um KIDs, VIBs, wAI, MiFID, ESMA etc. erinnert.

Der Schluckauf ist nun weg, wenn auch nicht ganz. Aufatmen können nach der Antwort der Finanzaufsicht BaFin auf die Cash.-Anfrage vor allem die Akteure am Zweitmarkt, für die es zunächst so ausgesehen hatte, als würde die KID-Pflicht den Handel in seiner heutigen Form weitgehend lahm legen.

Für „Altfonds“ muss „nach derzeitiger Auffassung” der Behörde bei dem “Verkauf von Kleinanlegern an Kleinanleger über reine Vermittlungsplattformen” nun doch kein KID nach den komplizierten PRIIPs-Vorschriften erstellt werden.

Betonung auf „reine“ Vermittlung

Dabei liegt offenbar auch eine Betonung auf „reine“. Die Zweitmarktplattform darf also einen potenziellen Käufer wohl nicht beraten, sondern sie darf nur die reine Vermittlung und die technische Abwicklung vornehmen. Aber das wird sicherlich machbar sein.

Auch in dem zweiten PRIIPs-Problemkreis bringt die BaFin-Antwort einige Klarheit: Für Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) ist grundsätzlich kein PRIIPs-KID erforderlich, sondern sie können weiterhin mit einem Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) arbeiten.

Hier allerdings schränkt die BaFin ein: “Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall bei entsprechender Konstruktion der Vermögensanlage eine PRIIPs-KID-Pflicht besteht.” Was unter “entsprechende Konstruktion” zu verstehen ist, lässt die Behörde jedoch offen und verweist auf einen Fragen- und Antworten-Katalog (Q&A) der EU-Behörden, der aber in diesem Punkt nicht wirklich Klarheit bringt.

Seite 2: BaFin-Antwort hilft trotzdem weiter

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