BdV: Erfolgreiche Klage gegen Victoria

Der Bund der Versicherten (BdV), Henstedt-Ulzburg, hat mit einer Sammelklage erreicht, dass drei Kunden mehr Geld für ihre Lebensversicherung erhalten. Der BdV hat in einer Klage auf Auszahlung eines höheren Rückkaufswertes für Kapitallebensversicherungen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in zweiter Instanz gegen die Victoria Lebensversicherung, Düsseldorf, Recht bekommen: Das Versicherungsunternehmen muss nun insgesamt 9.264,89 Euro zuzüglich Zinsen an Abschlusskosten an die Anleger nachzahlen (Urteil vom 13.05.2005; Aktenzeichen (Az): I-4-U 146/04).

Der BdV hat sich in seiner Klage darauf berufen, dass nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2001 die Vertragsklausel, welche die Abschlusskosten regelt, wegen Intransparenz unwirksam ist. Diese Kosten hätten demnach nicht vom Rückkaufswert abgezogen werden dürfen. Ein höherer Rückkaufswert wäre fällig gewesen. Die Victoria hatte dagegen vorgetragen, die unwirksamen Vertragsklauseln im so genannten ?Treuhänderverfahren? (§ 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz) gegen neue transparente Bedingungen ausgetauscht zu haben – und verweigerte die Nachzahlung.

Das Gericht hält es in seinem Urteil zunächst für zweifelhaft, ob unwirksame Versicherungsbedingungen bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung überhaupt ersetzt werden können, lässt die Frage dann aber dahingestellt, weil ein solches Treuhänderverfahren zumindest dann nicht stattfinden könne, wenn der Versicherungsvertrag vor Wirksamwerden der geänderten Versicherungsbedingungen beendet wurde. Genau dieser Fall lag bei zwei der Versicherungsnehmer vor.

Im Falle des dritten Versicherungsnehmers, der erst nach und wegen der Bedingungsänderung gekündigt hatte, hält das OLG die vom Versicherer gewünschten Ersatzklauseln für unwirksam. Etwaige Ersatzklauseln müssten nämlich dem hypothetischen Parteiwillen beider Vertragspartner entsprechen. Dies sei in diesem Fall nicht festzustellen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Versicherungsnehmer ?sich bei der gebotenen Offenlegung der mit den unwirksamen Klauseln verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für eine andere Kapitalanlage entschieden hätte?.

Durch die Feststellung, dass auch die vom Versicherer vermeintlich ausgetauschte Klausel für den Versicherungsnehmer nicht interessengerecht sei, bestätigt das OLG auch eine BdV-Auffassung, dass – unabhängig von der Frage, ob das Treuhänderverfahren überhaupt zulässig ist – ein Treuhänder, der von den Versicherungsunternehmen ausgewählt und bezahlt wird, nicht die Interessen der Versicherungsnehmer wahren kann. – Das OLG hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen.

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