BFH: Nachgelagerte Rentenbesteuerung ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof, München, hat sich erstmals mit der seit 2005 eingeführten nachgelagerten Besteuerung von Alterseinkünften befasst und sie für verfassungsgemäß erklärt (Az.: X R 15/07).

Geklagt hatte ein freiberuflicher Anwalt, der seit 2001 Rente bezieht. Er argumentierte, die Einzahlungen für seine Rente aus versteuertem Einkommen geleistet zu haben. Er fühle sich durch die Regelung schlechter gestellt als ein Angestellter, der den Arbeitgeberanteil der Renteneinzahlungen steuerfrei erhalten habe. Dieser Argumentation folgte das oberste deutsche Finanzgericht nicht. Wahrscheinlich werde der Kläger nun vor das Bundesverfassungsgericht gehen, so der BFH.

Der Kläger sah zudem eine verbotene Doppelbesteuerung. Im konkreten Fall sei dies aber rechnerisch nicht so gewesen, sagte ein BFH-Sprecher der Nachrichtenagentur AP. Eine Doppelbesteuerung dürfe grundsätzlich nicht vorliegen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden.

Hintergrund: Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde 2005 die nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeführt. Musste zuvor lediglich der Teil der Rente versteuert werden, der als Gewinn zu den eingezahlten Beträgen hinzukommt, sieht die Neuregelung zweierlei vor: Einerseits sind die Beiträge von der Steuer absetzbar, andererseits muss die Rente bei der Auszahlung vollständig versteuert werden. Bis 2040 wird das System umgestellt. Der zu versteuernde Anteil der Rente wächst bis dahin kontinuierlich. Entscheidend ist das Jahr des Renteneintritts. Der dann gültige Anteil bleibt für den einzelnen Rentner lebenslang konstant. (hi)

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