Urteil: bAV-Beiträge mindern Arbeitslosengeld nicht

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Mainz, hat entschieden, dass Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (Az.: L 3 AS 118/07).

Zahlungen an eine Pensionskasse durch Gehaltsumwandlung seitens des Arbeitgebers sind kein zu berücksichtigendes Einkommen und mindern daher nicht die Hilfebedürftigkeit eines Empfängers von Arbeitslosengeld II, so die Pressemitteilung des Gerichts.

Im konkreten Fall hatten die Kläger, die zunächst in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten und mittlerweile verheiratet sind, bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Arbeitslosengeld II beantragt. Dies lehnte die ARGE ab, da die Klägerin in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand und ihr Einkommen ausreiche, um den Bedarf des Paares zu decken. Dabei berücksichtigte die ARGE auch die bAV-Beiträge des Arbeitgebers. Die dagegen erhobene Klage hatte das Sozialgericht abgewiesen.

Das Landessozialgericht als nächsthöhere Instanz sah dies anders. Durch den Gehaltsverzicht zugunsten der bAV kann die Klägerin für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr die Auszahlung der Beträge verlangen. Auch ist ihr ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten Beträge gesetzlich verwehrt. Diese dienen vielmehr dem staatlich geförderten Aufbau einer bAV und seien damit als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung ausgeschlossen, so das Urteil. (hi)

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