EuGH: Kommunen müssen bAV-Vergabe europaweit ausschreiben

Für die private Versicherungswirtschaft tut sich im Markt für betriebliche Altersversorgung (bAV) eine neue Chance auf: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (Urteil vom 15. Juli 2010, Rechtssache C-271/08), dass die Vergabe von Verträgen europaweit ausgeschrieben werden muss.

judgehammerNach Ansicht der Richter verstößt die bisherige Praxis im öffentlichen Dienst gegen Europarecht. Bis dato haben die Kommunen durch Tarifverträge – ohne Ausschreibung nach europäischem Vergaberecht – die Anbieter für die betriebliche Altersversorgung festgelegt.

„Eine Marktabschottung von Arbeitgebern und Gewerkschaften wird es somit nicht mehr geben“, erklärt Dr. Paulgerd Kolvenbach, Sprecher der Geschäftsführung des Düsseldorfer bAV-Spezialisten Longial.

Bereits 2006 hatte die Europäische Kommission ein Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Verstoßes gegen das Vergaberecht eingeleitet. Auslöser war der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst, in dem die öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, die Sparkassen-Finanzgruppe und die Kommunalversicherer als alleinige Anbieter aufgeführt waren, ohne dass eine öffentliche Vergabe erfolgte.

Durch das EuGH-Urteil können Klauseln in Tarifverträgen den europarechtlich garantierten Schutz der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs und somit im Ergebnis die Anbieterauswahl im Bereich der betrieblichen Altersversorgung künftig nicht mehr einschränken, erklärt Kolvenbach.

Allerdings gelte dieser Zwang zur Ausschreibung nur für die großen Kommunen und öffentlichen Betriebe. Der EuGH habe, so Kolvenbach, exakte Grenzen für die Auftragsvergabe gesetzt. Danach hätten kommunale Behörden und Betriebe mit mehr als 4.505 Beschäftigen im Jahre 2004, mit mehr als 3.133 Beschäftigten im Jahre 2005 und mit mehr als 2.402 Beschäftigten in den Jahren 2006 und 2007 ihre bAV europaweit ausschreiben müssen. (hb)

Foto: Shutterstock

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