Allianz unterliegt Bafin in zweiter Instanz

Wende im Schwergewichtskampf um den Tarifstrukturzuschlag. Nachdem sich die Allianz Private Krankenversicherung (APKV) in Runde eins vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt durchgesetzt hatte (1 K 3082/08.F(2)), ging die zweite Runde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun an die Finanzaufsicht Bafin (Az.: 8 C 42.09).

justiceZwar liegt noch keine schriftliche Urteilsbegründung vor, doch das Urteil des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts dürfte Klarheit schaffen, im Konflikt darüber, ob der Versicherer von Tarifwechslern erhöhte Beiträge verlangen darf – eine Praxis, die Neukunden aus Sicht der Bafin ungerechtfertigt bevorzugt.

Gegenüber dem „Versicherungsjournal“ bezeichnete Deutschlands drittgrößter privater Krankenversicherer die Entscheidung der Richter als „unerwartet“. Jedoch akzeptiere man das Urteil. Zunächst wolle man allerdings das schriftliche Urteil analysieren, bevor man die neuen Rahmenbedingungen „selbstverständlich umsetzen“ werde, zitiert der Brancheninformationsdienst die Allianz.

Konkret geht es in der Auseinandersetzung um einen 20-prozentigen Risikozuschlag, den die APKV Altkunden gegenüber erhebt, die in die vor zwei Jahren aufgelegte Vollversicherung Aktimed wechseln wollen. Die Bafin hat etwas dagegen: Da die pauschale Zulage Tarifwechsler gegenüber Neukunden schlechterstelle, untersagte die Behörde der Allianz vor gut einem Jahr diese Praxis.

Der Versicherer klagte vor dem Verwaltungsgericht gegen das Verbot und erklärte, die Grundprämie der Aktimed-Tarife liege erheblich unter denen der Alttarife. Deshalb hätten Neukunden einen Nachteil, wenn Altkunden ohne Aufschlag wechseln würden. Dieser Argumentation folgten im Juli 2009 auch die Richter. Das Unternehmen durfte den sogenannten Tarifstrukturzuschlag damit zunächst weiter erheben.

Doch die Aufseher ließen nicht locker: Nach Ansicht der Bafin hätte das erstinstanzliche Urteil das Tarifwechselrecht des Versicherungsvertragsgesetzes faktisch ausgehöhlt. Älteren Versicherungsnehmern würde damit der Anreiz zu einem Tarifwechsel genommen, da sie mit einem Wechsel keine Beiträge mehr sparten, so die Finanzaufsicht. Auch widerspräche es dem aufsichtsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn Bestandskunden, die auch in dem neuen Tarif ein bestes Risiko wären, nach dem Tarifwechsel einen höheren Beitrag zahlen müssten, als die besten Risiken im Neugeschäft.

Das Urteil hat für den PKV-Markt grundsätzliche Bedeutung: Das Versicherungsvertragsrecht sieht ausdrücklich vor, dass Kunden die Tarife innerhalb der Angebotspalette ihres Versicherers wechseln können. Zuschläge dürfen dabei nur erhoben werden, sofern der neue Tarif tatsächlich auch mehr Leistung bietet. (hb)

Foto: Shutterstock

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