SEPA: Zahltag für Versicherer

Die alten Bankdaten sind in der IBAN enthalten, sodass grundsätzlich eine automatisierte Konvertierung erfolgen kann. In Deutschland besteht die IBAN aus 22 Stellen. Die ersten zwei Stellen sind für das Land (DE=Deutschland) reserviert, die nächsten zwei Stellen sind eine Prüfziffer, die sich aus den alten Bankdaten berechnen lässt, gefolgt von Bankleitzahl und Kontonummer.

Lastschrift adieu

Die Umrechnung gelingt jedoch nur dann, wenn der zu Versichernde im Antrag stets die gesamte zehnstellige Kontonummer angegeben hat und diese auch so gespeichert wurde – also inklusive der oftmals nicht ausgewiesenen Nullen. Ist dies nicht der Fall, werden lästige Nachbereitungen notwendig. Eine Bereinigung von alten und doppelten Einträgen steht auf alle Fälle an. Ein kleiner Trost mag dabei sein, dass andere Länder eine IBAN mit bis zu 31 Stellen haben. Die Verwendung des BIC soll schnellstmöglich entfallen und spätestens bis 2016 überflüssig werden.

Wie sich die SEPA-Akzeptanz beim einzelnen Versicherungskunden entwickeln wird, ist fraglich. Die Bundesregierung hat zumindest versprochen, dass es bezüglich IBAN und BIC eine nationale Aufklärungskampagne geben soll. Viele Institute weisen die Nummern bereits heute im Kontoauszug oder auf der Rückseite der EC-Karte aus.

In diesem Zusammenhang stellt sich die strategische Frage nach dem zukünftigen Kundenverhalten und dem Wettbewerb im Zahlungsverkehr. Es steht zu erwarten, dass ausländische Anbieter das SEPA-Verfahren nutzen werden, um eigene Zahlungsverkehrsprodukte in Deutschland einzuführen.

So reicht es unter Umständen nicht mehr aus, die Zahlarten ausschließlich auf nationale Gegebenheiten abzustellen. Dies gilt auch für die gestiegene Mobilität innerhalb Europas. Prämien, Leistungen oder Schadenzahlungen erfolgen dann auf Kundenwunsch über sein „europäisches“ SEPA-Konto. Weiter sieht die Reform vor, dass die gute alte deutsche Einzugsermächtigung durch die SEPA-Lastschrift abgelöst wird.

Dabei entspricht die Einzugsermächtigung weitestgehend dem sogenannten SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Um das künftige Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der Zahlungsempfänger ein gültiges SEPA-Mandat, das ihm vom Zahlungspflichtigen erteilt wird.

Bei der Überleitung alter Einzugsermächtigungen in gültige SEPA-Mandate ergeben sich gegenwärtig noch die meisten Unklarheiten und damit auch der größte Diskussionsbedarf. Die deutschen Kreditinstitute haben spontan reagiert und ihre Kunden in Massenschreiben über die Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 9. Juli 2012 informiert. Damit sind die ersten rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, bestehende Einzugsermächtigungen als SEPA-Mandat auszulegen. Ungeachtet der rechtlichen Auslegung werden die Angaben zum Mandat umfangreicher und im Versicherungsantrag des Kunden mehr Raum einnehmen.

Doch selbst wenn rechtlich eine vertriebsfreundliche Lösung gefunden wird, müssen die Angaben für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs aufbereitet und ergänzt werden. Die Geschäftsbanken haben bereits klargestellt, dass Lastschriften zurückgewiesen werden können, wenn folgende Angaben fehlen: Ausstellungsdatum des Mandats, Fälligkeitsdatum, Gläubigeridentifikationsnummer – sie wird von der Bundesbank vergeben und identifiziert den Zahlungsempfänger – sowie die Mandatsreferenznummer, die den Vertrag mit dem erteilten Mandat verbindet und vom Zahlungsempfänger vergeben wird.

Seite drei: SEPA-Mandat birgt Fehlerquellen

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