Rürup-Rente: Verkannter Alleskönner

Jeder Versicherte kann ganz nach seinem finanziellen Spielraum entscheiden, wie viel er in die Altersvorsorge investieren möchte. Sollten sich die finanziellen Verhältnisse irgendwann ändern, können auch die Beiträge auf Wunsch entsprechend angepasst werden.

Das kommt Freiberuflern und Selbstständigen zugute, die bei guter Geschäftslage ihre Altersrente mit Extra-Zuzahlungen pushen können. Aber auch Angestellte können zum Beispiel Boni, Weihnachts- oder Urlaubsgeld in ihre Basisrente investieren, um so den Kapitalaufbau zu optimieren.

Basisrente ist kein Umlagemodell

Die späteren Auszahlungen müssen mit dem dann gültigen individuellen Steuersatz versteuert werden. Die Höhe des Besteuerungsanteils ist vom jeweiligen Jahr des Renteneintritts abhängig: Beim Renteneintritt im Jahr 2013 müssen 66 Prozent der Rente versteuert werden. Dieser Anteil steigt mit späteren Renteneintritten kontinuierlich an (Kohortenprinzip).

Von 2040 an sind die Auszahlungen komplett steuerpflichtig. Das ist die Übergangsfrist, denn die Rürup-Rente ist kein Umlagemodell, wie die gesetzliche Rentenversicherung, sondern folgt dem Kapitaldeckungsverfahren.

Best Ager profitieren von doppeltem Steuervorteil

Für Vermittler lohnt es sich, mit der Basisrente auch ältere Kunden anzusprechen. Denn rentennahe Jahrgänge haben bei dem Modell einen doppelten Steuervorteil: In der Einzahlungsphase können sie in diesem Jahr 76 Prozent ihrer Beiträge von der Steuer absetzen, müssen aber beispielsweise bei einem Renteneintritt im Jahr 2014 nur 68 Prozent der Auszahlungen versteuern, fast ein Drittel ist für sie dann auch wieder steuerfrei.

Daraus ergibt sich nach Steuern eine attraktive Rendite. Ein weiterer positiver Effekt: Mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben sinkt meist auch der persönliche Steuersatz – und in der Gesamtbetrachtung erzielen die Sparer in aller Regel ein deutliches Steuerplus.

Keine Einmalzahlung als Kapitalabfindung

Nicht unerwähnt darf bei allen Vorteilen der Basisrente bleiben, dass die Policen einige Kriterien erfüllen müssen, damit Versicherte die volle staatliche Förderung erhalten.

Hierzu gehört zuallererst, dass die Zahlung der Rürup-Rente ab dem Erreichen des bezugsberechtigten Alters (je nach Abschlussdatum des Vertrages ab dem 60. bzw. 62. Lebensjahr) nicht in einer Einmalzahlung als Kapitalabfindung, sondern als lebenslange Leibrente ausgezahlt wird.

Schließlich soll die Basisrente als Ergänzung der gesetzlichen Rente und somit der Sicherung des Lebensstandards dienen. Diese Rentenzahlung gilt auch im weiteren Sinne für die Absicherung der Angehörigen im Todesfall.

Verstirbt der Versicherungsnehmer, haben entweder der Ehepartner oder die Kinder einen Anspruch auf die Zahlungen einer monatlichen Rente, nicht jedoch auf die Auszahlung eines Einmalbetrags. Dritte sind nicht bezugsberechtigt, weshalb der Versicherungsnehmer zum Beispiel nicht einen entfernten Verwandten oder gar einen Freund oder Bekannten als Bezugsberechtigten einsetzen darf.

Basisrente ist Hartz-IV-sicher

Zudem darf die Versicherung nicht an Dritte verkauft werden. Gleiches gilt selbstverständlich auch, was eine Verpfändung oder auch Abtretung eines Guthabens aus der Rürup-Rente angeht. Diese Verknüpfung des Rürup-Guthabens mit dem Versicherten hat aber in gewissen Fällen auch Vorteile – etwa dann, wenn ein Rürup-Sparer arbeitslos wird.

Seite 3: Basisrente durch BU veredeln

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