Alt- oder Neuzusage? Fallstricke in der Direktversicherung

Das am 24. Juli 2013 aktualisiert aufgelegte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur privaten und betrieblichen Altersversorgung nennt einige Beispiele, die nicht zu einer Neuzusage führen:

• Beiträge und/oder Leistungen werden erhöht oder verringert.
• Die Beiträge werden nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer aufgebracht, oder umgekehrt.
• Versorgungsträger oder Durchführungsweg werden gewechselt.
• Die Rechtsgrundlage ändert sich, zum Beispiel von Tarifvertrag auf Einzelvereinbarung.
• Eine befristete Entgeltumwandlung wird verlängert.
• In einer vor 2012 erteilten Zusage wird der frühestmögliche Rentenbeginn um
höchstens 2 Jahre hinausgeschoben.
• Eine Altzusage wird vom Vorarbeitgeber übernommen, beispielsweise indem eine mitgebrachte Direktversicherung von vor 2005 einfach weitergeführt wird.
• Die Zusage wird nach Betriebsübergang gemäß Paragraf 613a BGB weitergeführt.
• Eine von vornherein vorgesehene Wahloption wird ausgeübt, beispielsweise wenn nach Heirat eine Hinterbliebenenversorgung integriert wird.

Zwei Ausnahmen durch das BMF

Das BMF formuliert aber auch explizit zwei Ausnahmen von den oben genannten Prinzipien. Soweit eine Altzusage im Rahmen der Erhöhung der Zusage durch eine neu abgeschlossene Versicherung um zusätzliche biometrische Risiken gegen zusätzlichen Beitrag erweitert wird, liegt steuerlich eine Neuzusage vor.

„Soweit“ bedeutet allerdings, dass nur der Teil des neuen Versicherungsvertrages, der auf das zusätzliche biometrische Risiko entfällt, aus steuerlicher Sicht als Neuzusage betrachtet wird. Der Rest des Vertrages bleibt eine Altzusage.

Die zweite Ausnahme betrifft Fälle der Portabilität. Wird im Rahmen eines Arbeitgeberwechsel das Deckungskapital einer „alten“ 40b-Direktversicherung auf den Versicherer des neuen Arbeitgebers übertragen, so liegt arbeitsrechtlich eindeutig eine Neuzusage vor. Steuerlich darf der neue Arbeitgeber den neuen Vertrag aber als Altzusage behandeln und die Beiträge zukünftig weiterhin nach Paragraf 40b EStG a. F. pauschal besteuern.

Fazit: In Bezug auf die Steuerfreiheit von Direktversicherungsbeiträgen oberhalb von 4 Prozent der BBG kann man als Berater und/oder Arbeitgeber leicht Fehler machen, die allen Beteiligten bei der nächsten Betriebsprüfung Unannehmlichkeiten bereiten können. Im Zweifel solle deshalb auf die Anwendung des Zusatzfreibetrages von 1.800 Euro lieber verzichtet werden.

Andreas Buttler ist Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH aus München, die sich als zugelassener Rentenberater für betriebliche Altersversorgung auf die Beratung rund um bAV und Zeitwertkonten spezialisiert hat.
Kontakt: [email protected]

Foto: Shutterstock & febs Consulting

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