Provisionsdeckel: Servicemodelle schaffen Abhilfe

Daneben wird auch die Administration eines Kundenprofils mitsamt eines virtuellen Versicherungs- und Finanzdienstleistungsordners nebst Dokumentenarchivs als entgeltlich Leistung angeboten. Im High-End-Bereich stehen beispielsweise die Erstellung einer umfassenden Einnahmen- und Ausgabenübersicht für den gesamten Privathaushalt und die Soforthilfe in Schadens- und Leistungsfällen gegen Abtretung der Ansprüche des Kunden gegen die jeweiligen Risikoträger.

Rechtlichen Rahmen respektieren

Das Serviceangebot darf nicht mit gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten kollidieren. So dürfen als Handelsvertreter tätige Vermittler nicht ihre Pflicht verletzen, die Interessen des vertretenen Unternehmens wahrzunehmen. Sie können daher keine Leistungen anbieten, die zu denen des vertretenen Unternehmens in Wettbewerb stehen.

Darüber hinaus hat der Vermittler die Bestimmungen des Agenturvertrages zu beachten. Schuldet er dem Unternehmer bestimmte Leistungen, kann er sich zur Erbringung dieser Leistungen nicht auch gegenüber dem Kunden vertraglich verpflichten. Aber auch seine Bemühungspflicht darf nicht eingeschränkt werden.

Nicht zuletzt deshalb wird ein kostenfreier Grundservice versprochen. So setzen sich Handelsvertreter nicht dem Vorwurf aus, Kunden würden durch das Servicekonzept abgeschreckt, weshalb Produktions- und Erhaltungspflichten bezogen auf das Neu- und Bestandsgeschäft nicht gewahrt würden.

Keine Steuer-, Rechts- oder Rentenberatungsleistungen gegen Entgelt

Makler und Vertreter gleichermaßen dürfen Steuer-, Rechts- oder Rentenberatungsleistungen nicht gegen Entgelt anbieten. Sie können daher weder Steuererklärungen für den Kunden fertigen noch gutachterlich klären, ob und in welcher Höhe dem Kunden im Schadens- oder Leistungsfall Ansprüche zustehen beziehungsweise welche Rentenleistungen der Kunde erwarten kann.

Zwar kann ein Versicherungsmakler Gewerbekunden auch gegen Entgelt in Versicherungsfragen beraten. Im Privatkundengeschäft ist ihm dies jedoch nicht gestattet. Der angebotene Service soll die Beratung aber auch weder ganz noch teilweise ersetzen. Er ergänzt sie vielmehr und wertet so die gesamte Dienstleistung des Vermittlerbetriebes für den Kunden auf.

Feste und transparente Abläufe und Prozesse

Indem der Vermittler dem Kunden vertraglich einen bestimmten Service garantiert, ist er aber auch verpflichtet, die versprochene Serviceleistung zu erbringen. Verletzt er schuldhaft diese Pflicht, indem er den Service nicht oder unvollständig erbringt, hat er dem Kunden unter dem Gesichtspunkt der Pflichtverletzung für den Schaden einzustehen.

Um Haftungsfallen zu vermeiden, muss der Vermittler seine Abläufe und Prozesse sowie etwaige Personalressourcen in seinem Betrieb so ausgestalten, dass er die Serviceversprechen auch stets sicher erfüllen kann.

Jürgen Evers ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Blanke Meier Evers in Bremen. Als Experte für Vertriebsrecht setzt er sich seit mehr als zwanzig Jahren in seiner täglichen Beratungspraxis sowie als Autor mit den wichtigsten Fragestellungen der Branche auseinander. Zudem ist Jürgen Evers Herausgeber der größten Datenbank der deutschen Rechtsprechung im Vertriebsrecht, Vertriebsrecht in Leitsätzen.

Mehr Infos unter www.bme-law.de
Twitter: @JuergenEvers

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
5 Comments
Inline Feedbacks
View all comments