ITA bewertet BU-Produktinformationsblätter

Das Institut für Transparenz (ITA) hat erstmals Produktinformationsblätter selbstständiger Berufsunfähigkeits-Versicherungen im Hinblick auf Transparenz und Richtigkeit bewertet. Rund 40 Prozent haben mit sehr gut oder gut abgeschnitten. Neun von 68 Produktinformationsblätter haben nicht bestanden.

Mark Ortmann
Dr. Mark Ortmann, ITA: „Es ist erfreulich, dass immer mehr Gesellschaften Transparenz ernst nehmen und an deren Verbesserung arbeiten; das spiegelt sich schon bei vielen Produktinformationsblättern im Ergebnis wieder.“

Nach Meinung des ITA gibt es erhebliche Unterschiede zwischen einzelnen Produktinformationsblättern. Getestet hat das ITA, ob die Produktinformationsblätter alle gesetzlich geforderten Inhalte enthalten (60 Prozent) und ob Verständlichkeit (15 Prozent), Übersichtlichkeit und Knappheit (15 Prozent) gegeben ist. Die Angaben zu den Kosten (10 Prozent) hat das ITA zusätzlich untersucht.

Um die Bewertung festzulegen, hat das ITA an den Marktdurchschnitt angeknüpft. Drei Produktinformationsblätter haben die Höchstnote sehr gut, 24 Produktinformationsblätter die Note gut erhalten.

Neun Produktinformationsblätter ungenügend

„Es ist erfreulich“, so Dr. Mark Ortmann, geschäftsführender Gesellschafter des ITA, „dass immer mehr Gesellschaften Transparenz ernst nehmen und an deren Verbesserung arbeiten; das spiegelt sich schon bei vielen Produktinformationsblättern im Ergebnis wieder.“

Allerdings haben immerhin neun von 68 Produktinformationsblättern nicht bestanden. Sechs Produktinformationsblätter hat das ITA mit ausreichend bewertet. Die VVG Informationspflichten-Verordnung gibt vor, welche Inhalte Produktinformationsblätter aufweisen müssen und dass sie verständlich, übersichtlich und knapp verfasst sein müssen. Davon sind einige Produktinformationsblätter weit entfernt.

„Es ist schon erstaunlich, dass fünf Jahre nach Einführung der Produktinformationsblätter noch mehrere Gesellschaften dem gesetzlichen Standard hinterherhinken“, wundert sich Ortmann.

Prüfkriterien berücksichtigen gesetzliche Anforderungen

Das ITA hat nach eigenen Angaben 37 Prüfkriterien für die Untersuchung festgelegt. Der größte Teil der Prüfkriterien (27 von 37) betreffe die gesetzlich geforderten Inhalte. Hier haben die Analysten zum Beispiel geprüft, ob die gesetzlich geforderten Punkte im Produktinformationsblatt angegeben wurden, zum Beispiel das versicherte Risiko und die ausgeschlossenen Risiken.

Im Bereich Übersichtlichkeit und Knappheit wurde unter anderem der Schriftgrad geprüft. Weiterhin wurde geprüft, ob Schlagwörter zur besseren Übersichtlichkeit verwendet wurden. Außerdem wurde zum Beispiel geprüft, wie lang das Produktinformationsblatt insgesamt ist.

Erfreulich ist laut ITA, dass fast alle Produktinformationsblätter dieses Kriterium erfüllen. Dazu durfte ein Produktinformationsblatt nicht mehr als vier Seiten aufweisen. Im Hinblick auf die Verständlichkeit hat das ITA die Satz- und Wortlängen untersucht. Hier liegt noch einiges im Argen. Über 94 Prozent der Produktinformationsblätter wiesen zu lange Sätze auf, über 85 Prozent zu lange Wörter.

Hinsichtlich der Kostenangaben hätten die Anbieter teilweise offenbar dazu gelernt: Fast alle wiesen die Abschlusskosten als Gesamtbetrag in Euro aus.

Allerdings erfüllten rund ein Viertel der Produktinformationsblätter das Kriterium der Angabe der laufenden Kosten nicht, obwohl es sich dabei um ein leicht umzusetzendes Kriterium handelte.

Die sonstigen Kosten gäben noch weniger richtig an: Weniger als ein Viertel der Produktinformationsblätter erfüllten nicht die Anforderungen des ITA. Ein Anbieter würde sogar gar keine Kosten ausweisen, sondern verweise lediglich auf den Versicherungsvorschlag.

Im Ergebnis haben einige Anbieter ihre BU-Produktinformationsblätter schon sehr transparent gestaltet. Bei anderen bestehe noch erheblicher Nachholbedarf in Sachen Transparenz. (fm)

Foto: ITA

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