Wintereinbruch in Deutschland: Für wen die Streupflicht gilt

In weiten Teilen Deutschlands ist der Winter mit Macht zurückgekehrt. Für Hauseigentümer bedeutet das, ihren sogenannten Verkehrssicherungspflichten nachzukommen, um bei einem Unfall eines Dritten nicht verklagt zu werden. Darauf weist der Kieler Assekuradeur Domcura hin.

Bei Gätteunfällen vor der Haustür kann der Hausbesitzer in Haftung genommen werden.

Die Details zur Streu- und Räumpflicht seien zwar kommunal unterschiedlich geregelt, aber vom Grundsatz her sei es gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, den Weg zum Gebäude zu räumen und dort entsprechend zu streuen, teilt die Domcura mit. „Kommt ein Fußgänger auf dem Grundstück wegen nicht gestreuter Fläche zu Fall, haftet der Hauseigentümer, wenn er von diesem – einem Dritten – auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird“, warnen die Kieler Versicherungsexperten.

Hauseigentümer muss prüfen

Der Hauseigentümer könne seine Verkehrssicherungspflicht zwar per Vertrag an ein Unternehmen oder per Mietvertrag an einen Mieter abgeben, er ist damit aber nicht grundsätzlich von seinen Pflichten entbunden. Ihm obliege dann die Prüfung, ob die übertragenen Pflichten auch ordnungsgemäß ausgeführt werden, heißt es weiter.

Finden keine Kontrollen statt, kann es laut Domcura sein, dass der Hauseigentümer weiterhin in der Haftung und damit zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Über eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung oder eine erweiterte Privathaftpflichtversicherung könne das Risiko der unterlassenen oder fehlerhaft durchgeführten Streu- und Räumpflicht abgesichert werden, ergänzt die Domcura. (lk)

Foto: Shutterstock

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