Versicherungsombudsmann: „Bei der BU geht es häufig um falsche Gesundheitsangaben“

In den Medien wird berichtet, dass Ihre Schlichtungsstelle derzeit vor allem deshalb angerufen wird, weil sich Kunden von Lebensversicherungen darüber beschweren, dass die Versicherer ihre Schlussüberschüsse streichen würden. Können Sie das bestätigen?

Das Beschwerdeziel Überschussbeteiligung steht zwar zahlenmäßig nicht im Vordergrund, wird aber immer häufiger geltend gemacht. Misstrauen und Unmut entstehen insbesondere dann, wenn Prognosen zur Ablaufleistung, in denen modellhaft der jeweils aktuelle Beteiligungssatz an Bewertungsreserven und Schlussbeteiligungen zugrunde gelegt wurde, im Folgejahr – bei den Bewertungsreserven teilweise schon Wochen später – deutlich unterschritten werden.

Dies ist zwar der angespannten Lage auf den Finanzmärkten geschuldet, stößt jedoch – auch wegen unzureichender Kommunikation – nicht immer auf Verständnis bei den Versicherungsnehmern.

Bei Verbraucherschützern heißt es, dass die Streichung von Schlussüberschüssen in der Lebensversicherung aufsichtsrechtlich zulässig sei, individualrechtlich aber zu prüfen sei. Wie ist das zu verstehen?

Die Aufgabe der Versicherungsaufsicht ist es nicht, die Rechtmäßigkeit einzelner Vertragsabrechnungen zu kontrollieren, sondern eine allgemeine Rechts- und Finanzaufsicht über die Unternehmen auszuüben. Die Beurteilung der konkreten Abrechnung im Einzelfall und der Wirksamkeit der Klauseln zur Überschussbeteiligung im betroffenen Vertrag richten sich nach privatrechtlichen Regeln und obliegt daher den Zivilgerichten und dem Ombudsmann.

Können Sie näher erläutern, was das in der Praxis heißt?

Es gibt unterschiedliche vertragliche Ausgestaltungen für die Schlussüberschussbeteiligung. Die häufigste Art der Zuweisung geschieht jährlich im Geschäftsplan des Versicherers, in dem die prozentuale Beteiligung für die Verträge festgelegt wird, die im kommenden Versicherungsjahr enden.

Über diese Sätze wird in Ansehung der Ertragslage und sonstigen Leistungsfähigkeit des Versicherers entschieden, sie können erforderlichenfalls auch auf null gesetzt werden. Es handelt sich um veränderliche Verteilungsschlüssel für den Leistungsfall.

Einige Versicherer bilden die Schlussüberschüsse aber auch durch regelmäßige Zuteilung von Schlussüberschussanteile während der Laufzeit. Hier ist eine Streichung einmal zugewiesener Anteile grundsätzlich unzulässig, es handelt sich in diesem Sinne um gesicherte Anwartschaften.

Seite drei: Größte Herausforderungen der Tätigkeit als Versicherungsombudsmann

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