Worauf bei einer rechtssicheren Website zu achten ist

Der Betrieb einer eigenen Website gehört längst zum Standard-Repertoire im geschäftlichen Verkehr. Da die möglichen Rechtsverletzungen zahlreich sind, werden drei wichtige Punkte dargestellt, die in der Praxis häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen sind.

Gastbeitrag von Thorsten Klinger, Hogan Lovells International

Thorsten Klinger
„Impressum auch auf Blogs und in sozialen Netzwerken Pflicht.“

Ein einfach zu vermeidender Fehler, der häufig Gegenstand von Abmahnungen ist, ist die Verletzung der Impressumspflicht. Wer eine Website betreibt, die über das Internet allgemein zugänglich ist und die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, muss ein Impressum bereithalten und dort bestimmte Pflichtangaben zur Verfügung stellen.

Auf die Tatsache, ob auf der Website Waren oder Dienstleistungen angeboten werden oder ob dies gegen Entgelt geschieht, kommt es nicht an.

Zu den Pflichtangaben gehören

• Name und Anschrift des Seiteninhabers und bei Gesellschaften auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer);
• Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme (insbesondere eine E-Mail Adresse);
• bei Gesellschaften zusätzlich die Angaben zur Eintragung in das entsprechende Register (idR Handelsregister);
• soweit vorhanden auch behördliche Zulassungen und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Dabei müssen die Angaben nicht selbst auf der Startseite platziert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn diese mit höchstens zwei Klicks auf einer eigenen Unterseite erreichbar sind.

Zu beachten ist aber, dass der Link zum Impressum auch auf jeder anderen Unterseite der Website zu platzieren ist, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Nutzer die Website immer über die Startseite betreten. Zum Abruf der Informationen darf kein zusätzliches Programm (etwa ein PDF-Reader) erforderlich sein.

Das Impressum muss nicht zwingend auch so bezeichnet werden, ausreichend wäre auch „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“. Wichtig ist aber, dass eine alleinige Einbindung in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht ausreichend ist.

Impressum auch auf Blogs und in sozialen Netzwerken Pflicht

Auch auf Blogs und in sozialen Netzwerken ist ein Impressum erforderlich, sofern diese nicht ausschließlich privat genutzt werden. Hier gelten im Prinzip dieselben Anforderungen. So entschied zuletzt das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19. August 2011 (Az.: 2 HK O 54/11), dass der Inhaber eines zu Marketingzwecken betriebenen Facebookprofils gegen die Impressumspflicht verstößt, wenn dort kein eigenes Impressum sondern nur ein Link vorgehalten wird, mit dem der Nutzer zur eigentlichen Website mit dem dortigen Impressum gelangt.

Seite zwei: Inhalte dürfen nicht Rechte Dritter verletzen

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