Versicherungsvertrag: Rücktritt bei Arglist trotz fehlender Belehrung

Hierbei handelte es sich auch um gefahrerhebliche Erkrankungen, die für die Risikoprüfung der Versicherung relevant waren und damit Auswirkungen auf den Vertragsschluss hatten. Der Makler handelt für den Versicherungsnehmer in dessen Interessenkreis. Täuscht nur der Makler ist dies dem Versicherungsnehmer grundsätzlich zuzurechen, dann mit den entsprechenden haftungsrechtlichen Konsequenzen.

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Relevanzrechtsprechung konsequent fortgesetzt

Der Bundesgerichtshof hat damit eine lange offen gebliebene Rechtsfrage beantwortet und somit die schon vor Einführung des neuen Versicherungsvertragsgesetzes bestehende Relevanzrechtsprechung konsequent fortgesetzt. Die sich aus dem Urteil ergebenden Folgefragen beispielsweise zur Haftung des Versicherungsmaklers zeigen einmal mehr, welche  Verantwortung die Antragstellung auch für Versicherungsvermittler beinhaltet.

Die Autorin Kathrin Pagel ist Fachanwältin für Versicherungsrecht und Partnerin in der Kanzlei Sandkühler Schirmer Rechtsanwälte.

Foto: Sandkühler Schirmer

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