BGH: Belehrungspflicht von Versicherern entfällt bei arglistigen Kunden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, dass ein Versicherer zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherer über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Der Kläger, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, stellte im Jahr 2010 bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet.

In der Folge erhielt der Versicherer ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit „nein“ beantwortet wurde. Der Versicherer stellte hierauf einen Versicherungsschein aus.

Versicherer ist zum Rücktritt berechtigt

Mit Schreiben vom 22. September 2011 erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag, weil der Kläger dem Unternehmen verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hätte. Später erklärte der Versicherer noch die Anfechtung der Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.

Die Forderung des Klägers, dass der Vertrag weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung beendet ist, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der beklagte Versicherer wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Der BGH hat mit seinem Urteil bekräftigt, dass der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich demnach nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen.

Arglistig handelnder Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig

Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer mithin auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen des Paragraf 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht oder nicht ausreichend belehrt hat.

Entscheidend hierfür sei, so das Gericht, dass die Belehrungspflichten zum Schutz des Versicherungsnehmers angeordnet sind, der arglistig handelnde Versicherungsnehmer aber nicht gleichermaßen schutzwürdig sei. Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht.

Vielmehr muss er sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen. Einer der Ausnahmefälle, in denen eine derartige Zurechnung nicht in Betracht kommt, lag im Streitfall nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor (IV ZR 306/13).

Foto: Joe Miletzki

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