BGH-Urteil zur Maklerhaftung

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte der seitens der Versicherungsmaklerin eingelegten Berufung stattgegeben. Der BGH widerspricht in seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 (Az. III ZR 82/13) und stellt klar, dass die Tatsache, dass die Versicherungsgesellschaft den Vertrag angefochten habe, kein Beweis dafür sei, dass dieser nie zustande gekommen wäre, wenn der Versicherte alle Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß beantwortet hätte.

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Dem Versicherungsnehmer könne daher ein Schaden entstanden sein, für den die Vermittlerin haften müsse. Der BGH präzisiert zudem, dass aufgrund der unterstellten Pflichtverletzung des Mitarbeiters der Maklerin dem Versicherten insofern ein Schaden entstanden ist, dass bis zum Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungsbeiträge in Höhe von 1.002,82 Euro gezahlt worden seien. Der BGH weist den Fall an das OLG Bamberg zurück, das erneut entscheiden muss. (nl)

Foto: Shutterstock

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