LV-Todesfallleistung: Widerruf des Bezugsrechtes durch die Erben des Versicherten

Zahlt der Versicherer gleichwohl an den Bezugsberechtigten aus, so steht den Erben gegenüber dem Bezugsberechtigten ein Herausgabeanspruch nach Paragraf 812 BGB zu. Geht dem Bezugsberechtigten der Widerruf der Schenkung hingegen erst zu nachdem er bereits die Versicherungsleistung vom Versicherer erhalten hat, so geht der Widerruf ins Leere, da in diesem Fall die Vollziehung der Schenkung den Formverstoß heilt. Seitens der Erben ist daher nach dem Todesfall Eile geboten.

Seitens des Versicherungsnehmers stellt sich hingegen die Frage, wie ein Widerruf der Schenkung durch seine Erben verhindert werden kann, sodass dem Bezugsberechtigten nach dem Tod des Versicherungsnehmers tatsächlich die Todesfallleistung zu Gute kommt.

Durch Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes mit dem Versicherer wird dies kaum möglich sein, da diese Abrede nur im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer wirkt, jedoch den Erben weiterhin die Möglichkeit gibt, den Schenkungsvertrag gegenüber dem Bezugsberechtigten zu widerrufen.

Versicherungsnehmer: Notarieller Schenkungsvertrag mit dem Bezugsberechtigten

Dies hätte dann wiederum zur Folge, dass der Versicherer zwar die Todesfallleistung an den Bezugsberechtigten auskehren müsste, da die Auszahlungsanweisung noch besteht, jedoch seitens des Bezugsberechtigten für die Versicherungsleistung kein Rechtsgrund zum Behalten nach Paragraf 812 BGB bestünde, da der Schenkungsvertrag trotzdem unwirksam wäre. Der Bezugsberechtigte müsste die Versicherungsleistung also gleichwohl gegenüber den Erben herausgeben.

Rechtssicher lässt sich dieses Problem für den Versicherungsnehmer nur dadurch lösen, dass er einen notariellen Schenkungsvertrag mit dem Bezugsberechtigten schließt. Da dieser den gesetzlichen Formvorschriften genügt, kann dieser Vertrag durch die Erben nicht widerrufen werden und ist auch für diese bindend. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass der Bezugsberechtigte auch tatsächlich in den Genuss der Todesfallleistung kommt.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Michaelis und Spezialist für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Foto: Kanzlei Michaelis / Shutterstock

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